Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid zur Zahlung von Blindengeld
Habe für meine Mutti einen Bewilligungsbescheid zur Zahlung des Blindengeldes für die Zeit von 03-08/12 erhalten. Zwischenzeitlich ist sie im Juli verstorben. Nun wurde mir telefonisch mitgeteilt, daß keine NZ erfolgt, da sie zum Zeitpunkt der Bewilligung schon verstorben war. Ich möchte trotzdem Widerspruch einlegen, da ich der Meinung bin, der Antrag wurde im März gestellt und sie ist im Juli verstorben.
Müßte ich einen neuen bzw. Ablehnungsbescheid erhalten.
Müßte ich einen neuen bzw. Ablehnungsbescheid erhalten.
Antworten (4)
Du schreibst: "Habe (...) einen Bewilligungsbescheid (...) für die Zeit von 03-08/12 erhalten."
Die Zahlung wurde also bewilligt.
Du schreibst weiter: "Nun wurde mir telefonisch mitgeteilt, daß keine NZ erfolgt,(...)."
Dieser Anruf ist kein Bescheid, ausschlaggebend ist, was in dem schriftlichen Bewillungsbescheid steht.
Gegen den Telefonanruf brauchst du keinen Widerspruch einlegen. Sollte die Behörde nicht zahlen, kannst du auf den schriftlichen Bewilligungsbescheid verweisen und ggf. klagen.
Sollte die Behörde demnächst einen Aufhebungsbescheid schicken, kannst du gegen diesen Aufhebungsbescheid Widerspruch einlegen.
Die Zahlung wurde also bewilligt.
Du schreibst weiter: "Nun wurde mir telefonisch mitgeteilt, daß keine NZ erfolgt,(...)."
Dieser Anruf ist kein Bescheid, ausschlaggebend ist, was in dem schriftlichen Bewillungsbescheid steht.
Gegen den Telefonanruf brauchst du keinen Widerspruch einlegen. Sollte die Behörde nicht zahlen, kannst du auf den schriftlichen Bewilligungsbescheid verweisen und ggf. klagen.
Sollte die Behörde demnächst einen Aufhebungsbescheid schicken, kannst du gegen diesen Aufhebungsbescheid Widerspruch einlegen.
@Antwortomat: Es ist kein Aufwand! Gast hat eine Bewilligung, der muss die Behörde nachkommen, oder, wie schon richtig erwähnt wurde, diesen Bescheid formell aufheben. Für den Fall der Aufhebung gibt es die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, mit, wie ich meine, guter Aussicht auf Erfolg, zumindest für den Zeitraum 03 bis 07.