Antworten (5)
... und nennt sich Rechtsbehelfsbelehrung nach §58 VwGO (oder auch Rechtsmittelbelehrung).
Beträgt in den meisten Fällen (Verwaltungsakt) nach §70 VwGO 4 Wochen.
Fehlt die RMB, hast Du in D. ein Jahr Zeit für den Widerspruch §58 (2) VwGO ...
Beträgt in den meisten Fällen (Verwaltungsakt) nach §70 VwGO 4 Wochen.
Fehlt die RMB, hast Du in D. ein Jahr Zeit für den Widerspruch §58 (2) VwGO ...
wenn du rechtsmittel gegen ein amtliches schreiben einlegen kannst (z. b. widerspruch oder klage), steht in diesem schreiben, innerhalb welcher frist das zu geschehen hat. danach ist der bescheid rechtsgültig. bei der steuererklärung sind das z. b. vier wochen.
Das hängt ganz von der Art des Schreibens ab - manchmal kann so ein Schreiben auch gar nicht angefochten werden. Dem Kleingedruckten (meist auf der Rückseite) kannst du entnehmen, ob man Einspruch oder Widerspruch einlegen kann. Ist das nicht der Fall, entweder schriftlich kundtun, dass man nicht einverstanden ist oder im Zweifel direkt zum Anwalt.
Es kommt darauf an, welche Behörde was für ein Schreiben schickt. Der Steuerbescheid vom Finanzamt ist binnen einem Monat mit dem Einspruch anzugehen, der Beschluss der Baubehörde, in dem Ihr Bauantrag abgelehnt wird, können Sie binnen Monatsfrist widersprechen. Gerichtliche Aufforderungen in einem Rechtsstreit müssen nach vorgegebener Frist beantwortet werden.