Wie reagiere ich auf einen Bescheid der Polizei, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls läuft
Mein im Buggy sitzender 2jähriger Sohn hatte sich in einem Geschäft 2 Bücher im Wert von je 3 Euro angesehen und sie, ohne dass ich es mitbekommen habe, in der Rückenlehne verstaut, wahrscheinlich weil er seine Hände für etwas anderes brauchte. Das tut er immer, dort verstaut er Spielsachen, Trinkflaschen, Handschuhe usw. Nachdem ich meine Sachen bezahlt hatte, fing die Sicherheitsschranke auf dem Weg nach draußen an zu piepen. Die Verkäuferin und ich fanden die beiden Bücher, doch sie ließ sich nicht davon überzeugen, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handelte, bzw kein vorsätzliches Handeln stattgefunden hatte. Nun hab ich gestern einen Bescheid der Polizei erhalten, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls läuft und ich dazu Stellung nehmen soll. Soll ich den Sachverhalt so schildern und der Polizei mitteilen?
Antworten (11)
Falls das hier eine Abstimmung ist:
Ich persönlich würde gar nicht reagieren und abwarten, was die Staatsanwaltschaft macht, wenn es soweit ist.
Ich persönlich würde gar nicht reagieren und abwarten, was die Staatsanwaltschaft macht, wenn es soweit ist.
Meine Erfahrung im Umgang mit der Polizei ist, dass man am besten möglichst wenig sagt und Fragen kurz beantwortet.
In dem Fall hier: "ich bestreite den Vorwurf des Diebstahls und mache ansonsten von meinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch."
Die Polizei muss Dir das Delikt zweifelsfrei nachweisen. Wenn sie das nicht schafft, wird das Verfahren gar nicht erst an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Wenn wider Erwarten ein Verfahren droht, dann solltest Du einen Anwalt einschalten.
In dem Fall hier: "ich bestreite den Vorwurf des Diebstahls und mache ansonsten von meinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch."
Die Polizei muss Dir das Delikt zweifelsfrei nachweisen. Wenn sie das nicht schafft, wird das Verfahren gar nicht erst an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Wenn wider Erwarten ein Verfahren droht, dann solltest Du einen Anwalt einschalten.
Was Zweijährige so leisten, ist unfassbar. Sollte man mal als Erwachsener versuchen, im Auto in der Sitztasche hinter sich was zu verstauen.
Ein Diebstahl ist natürlich noch nicht nachgewiesen. Egal was Bekloppt sagt. Ein Zweijähriger kann keinen Diebstahl begehen. Da fehlt es nicht nur an Strafmündigkeit sondern vor allem an Vorsatz. Wenn also nicht nachgewiesen werden kann, das die Erziehungsberechtigten die Tat begangen haben, sondern davon ausgegangen werden muss, dass die "Geschichte" so seltsam sie klingt, der Wahrheit entspricht, dann liegt kein Diebstahl vor.
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ...
An der Absicht wird es dann fehlen.
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ...
An der Absicht wird es dann fehlen.
>dass die Mutter anwaltliche Hilfe suchen sollte
Welche Mutter?
Der Post ist vom alleinerziehenden Vater!
SCNR
Welche Mutter?
Der Post ist vom alleinerziehenden Vater!
SCNR
Ich erhielt einmal eine Anzeige wegen Benzindiebstahls.
Ich beantwortete den Vorwurf ausführlich (Lesegerät in der Tankstelle ging nicht und zweimalige Bezahlungsversuche scheiterten am Personal), woraufhin der Polizist in einem anschließend geführten Telefonat nur lachte und mir in allen Punkten Recht gab.
Ich hörte nie mehr davon.
Ich beantwortete den Vorwurf ausführlich (Lesegerät in der Tankstelle ging nicht und zweimalige Bezahlungsversuche scheiterten am Personal), woraufhin der Polizist in einem anschließend geführten Telefonat nur lachte und mir in allen Punkten Recht gab.
Ich hörte nie mehr davon.
Das sind nun mal nicht meine Interpretationen, dass würde ich bei Rechtsfragen nicht wagen.
Der Gesetzestext ist wörtlich zitiert. Jura-Seiten im Internet formulieren im Sinne meiner Aussage.
die-Anwalts-kanzlei.de: "Diebstahl erfordert Vorsatz. Der Dieb muss die Absicht haben, die Sache wegzunehmen um sie sich selbst oder einem Dritten zuzueignen."
Ich spreche einem 2jährigem Kind den Vorsatz ab. (Angesehen davon, dass ich dem Vater die Story nicht abnehme.)
Der Gesetzestext ist wörtlich zitiert. Jura-Seiten im Internet formulieren im Sinne meiner Aussage.
die-Anwalts-kanzlei.de: "Diebstahl erfordert Vorsatz. Der Dieb muss die Absicht haben, die Sache wegzunehmen um sie sich selbst oder einem Dritten zuzueignen."
Ich spreche einem 2jährigem Kind den Vorsatz ab. (Angesehen davon, dass ich dem Vater die Story nicht abnehme.)
Mittelbare Täterschaft kommt natürlich auch nicht in Frage, solange der Vater dem Sohn nicht sagt: "Pack die mal ein."
Das Kind ist hier kein Tatwerkzeug. Der Vater hat nach der Beschreibung die "Tat" nicht angestiftet, veranlasst etc.
Das Kind ist hier kein Tatwerkzeug. Der Vater hat nach der Beschreibung die "Tat" nicht angestiftet, veranlasst etc.
Es geht aus dem Text nicht hervor, ob Mutter oder Vater - also ist der Bezug auf "Mutter" nicht zulässig (der auf Vater allerdings auch nicht)
@b.kloppt: das einzige, was bewiesen ist, ist, dass zwei Bücher ohne Bezahlung mitgenommen wurden (bzw. der Versuch unternommen wurde).
Ich halte die Darstellung der Vater*in für nicht völlig unplausibel und damit gibt es keinen zweifelsfreien Beweis der Schuld.
Ein Anwalt ja, aber erst, wenn wirklich Anklage erhoben wird. Bis dahin Klappe halten.
Ich halte die Darstellung der Vater*in für nicht völlig unplausibel und damit gibt es keinen zweifelsfreien Beweis der Schuld.
Ein Anwalt ja, aber erst, wenn wirklich Anklage erhoben wird. Bis dahin Klappe halten.