ginnietom
Wohnfläche falsch (BGH 08/15) - kann KLAGE auch zu Räumung führen (???)
Haben geklagt mit Gutachten bei Messabweichung v. satten 20% zum Mietvertrag.
Verfahren zieht sich hin...bis 12 Mnt., da Gerichte überlastet. Nun hört man, dass man durch Minderung die im neuen BGH Gesetz Vorschrift war - eine FRISTLOSE oder RÄUMUNG bekommen kann. 2-fache Miete als Rückstand kann schnell erreicht werden.
Hat das BGH hier etwa Mieterschutz während der Klage vergessen (???)
Verfahren zieht sich hin...bis 12 Mnt., da Gerichte überlastet. Nun hört man, dass man durch Minderung die im neuen BGH Gesetz Vorschrift war - eine FRISTLOSE oder RÄUMUNG bekommen kann. 2-fache Miete als Rückstand kann schnell erreicht werden.
Hat das BGH hier etwa Mieterschutz während der Klage vergessen (???)
Antworten (8)
Das es ein Urteil des BGH gibt, bedeutet nicht, dass man eigenmächtig bevor ein Urteil gefällt wurde die Miete kürzen kann.
Wer eigenmächtig die Miete kürzt und dadurch in Zahlungsrückstand gerät, mag sicher seine Wohnung verlieren.
Aber tröste dich, du kannst ja den Nachmieter informieren ....
Wer eigenmächtig die Miete kürzt und dadurch in Zahlungsrückstand gerät, mag sicher seine Wohnung verlieren.
Aber tröste dich, du kannst ja den Nachmieter informieren ....
ich kenne mich zwar nicht mit dem Thema aus, aber der Link meines Vorredners führt bestimmt nicht zu einer Antwort
Was ist ein "BGH Gesetz"? Der Bundesgerichtshof erlässt Urteile, macht keine Gesetze.
Eine behauptet und eingeklagte berechtigte MietMINDERUNG kann nicht vor dem Urteil zur fristlosen Kündigung aus diesem Grund führen.
Ein empfehlenswerte Zahlung dieses Betrages auf ein Sperrkonto bei Gericht ist eine weitere Möglichkeit.
Eine behauptet und eingeklagte berechtigte MietMINDERUNG kann nicht vor dem Urteil zur fristlosen Kündigung aus diesem Grund führen.
Ein empfehlenswerte Zahlung dieses Betrages auf ein Sperrkonto bei Gericht ist eine weitere Möglichkeit.
lieber Skorti...in der Durchführungsverordnung zur in der Presse damals u. jetzt wieder oft falsch(!) zitierten BGH Entscheidung steht gelistet, daß man -Mindern muss-, direkt mit der Klage und zum Folgemonat...sonst ist das Klagerecht verwirkt...leider schützt bisher niemand die Mieter, wenn dann lange verhandelt werden muss...und das ist leider dieser Tage sehr oft bei Gericht. Wir haben daraufhin nun die Minderung abgesenkt, damit die Klageschwelle später liegt, was aber bis Gerichtsentscheid nicht mehr nach oben geändert werden kann...man zahlt dann auch wieder umgekehrt mehr an den Eigentümer.
schönes Wochenende...
schönes Wochenende...
Sorry...lieber Arms...
SPERRKONTO bei Gericht ist mir bisher nicht bekannt...
werde mir Infos dazu holen...
schönes WE...
SPERRKONTO bei Gericht ist mir bisher nicht bekannt...
werde mir Infos dazu holen...
schönes WE...
Ohne die Rechtslage genau zu kennen, deshalb äußere ich mich dazu auch nicht, würde ich in so einem Fall dann die ganze Miete mit dem Vermerk "unter Vorbehalt einer Rückforderung" zahlen. Wäre das eine Lösung?
Ein fundierter Artikel zu Mietminderungsansprüchen bei geringerer Wohnfläche als IM MIETVERTAG vereinbart findet sich hier:
http://www.mietminderung.org/mietminderung-bei-falscher-quadratmeterzahl/
und hier:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/wohnung-zu-klein-wichtige-hinweise-zur-mietminderung_071268.html
Wichtig erscheint, darauf hinzuweisen, dass eine Mietminderung ausdrücklich NICHT in Betracht kommt, wenn "die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient." (BGH VIII ZR 306/09).
Gemeint ist, dass etwa ein Passus im Mietvertrag etwa wie "Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume" eine ausdrückliche Festlegung auf den Flächeninhalt (in qm) ausschließt.
http://www.mietminderung.org/mietminderung-bei-falscher-quadratmeterzahl/
und hier:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/wohnung-zu-klein-wichtige-hinweise-zur-mietminderung_071268.html
Wichtig erscheint, darauf hinzuweisen, dass eine Mietminderung ausdrücklich NICHT in Betracht kommt, wenn "die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient." (BGH VIII ZR 306/09).
Gemeint ist, dass etwa ein Passus im Mietvertrag etwa wie "Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume" eine ausdrückliche Festlegung auf den Flächeninhalt (in qm) ausschließt.