StechusKaktus
Zugesicherte Eigenschaft?
Autokauf Vorführwagen: In der Internetbeschreibung (autoscout24.de) war ausdrüclkich eine Sitzheizung angeführt. Ich habe nicht jedes Detail bei der Übergabe geprüft und stelle nun fest, dass es keine Sitzheizung gibt. Habe ich einen Anspruch gegen den Händler oder kann er sich darauf berufen, dass die Beschreibung aus dem Internet für ihn nicht bindend ist?
Antworten (11)
nach meiner - sicherlich nichts gerichtsfesten - Meinung hast Du gute Chancen: bei Autoscout muss der Verkäufer die Eigenschaften des Wagen nämlich "per hand" eingeben. Und wenn er da bei Sitzheizung eine Häkchen gesetzt hat, hat er seinem Wagen diese Eigenschaft zugesichert. und wenn der diesen Haken zu Unrecht dorthin gesetzt hat, muss er die Folgen tragen.
Es handelt sich meiner Meinung nach klar um eine zugesicherte Eigenschaft.
Insbesondere, da der Wagen von dem Händler verkauft wurde, der ihn beim Hersteller geordert hatte und bis dato als Vorführwagen genutzt hat. Das mögliche Argument, Verkauf im Kundenauftrag, Kundenangaben ungeprüft fällt weg.
Seitens des Händlers wurde der Vertrag nicht erfüllt. Nachbesserung ist, falls überhaupt, nur mit erheblichem Aufwand möglich, der eher in keinem Verhältnis zur Erfolg steht. Rechtlich besteht daher die Möglichkeit der Minderung, ob Wandlung möglich sein wird, ist fraglich
Insbesondere, da der Wagen von dem Händler verkauft wurde, der ihn beim Hersteller geordert hatte und bis dato als Vorführwagen genutzt hat. Das mögliche Argument, Verkauf im Kundenauftrag, Kundenangaben ungeprüft fällt weg.
Seitens des Händlers wurde der Vertrag nicht erfüllt. Nachbesserung ist, falls überhaupt, nur mit erheblichem Aufwand möglich, der eher in keinem Verhältnis zur Erfolg steht. Rechtlich besteht daher die Möglichkeit der Minderung, ob Wandlung möglich sein wird, ist fraglich
@Sockenpuppe: dass meine Ausführen hier grundsätzlich niemals den Anspruch auf alleinige Wahrheit haben und dass ich mich auch mal irren kann, habe ich schon oft genug gesagt, was Rechtschreibfehler bzw "Teffpuhler" angeht, bin ich großzügig: Wenn du einen findest, darfst Du ihn gerne behalten...
Siehste! Und das gilt für Anzeigen auch!
Auch im Internet!
(Irrtümer und Rechtschreibfehler vorbehalten!)
Auch im Internet!
(Irrtümer und Rechtschreibfehler vorbehalten!)
@Miele: der nachträgliche Einbau einer Sitzheizung in die Vordersitze ist nicht wirklich Aufwand, das hat der Händler in zwei bis drei Stunden erledigt. Wandlung ist meiner Meinung nach daher nicht nötig.
Eine zugesicherte Eigenschaft ist nicht vorhanden. Damit hat der Verkäufer den Vertrag nur teilweise erfüllt und man kann die Nacherfüllung verlangen. Möglicherweise wird der Verkäufer argumentieren, dass der Einspruch zu spät erfolgt ist und du als Kundin verpflichtet seist, Mängel sofort zu reklamieren. Dies ist jedoch nicht richtig, da du im Sinn des BGB, also als Privatperson, den Wagen gekauft hast und nicht nach HGB, also gewerblich. Und für Privatpersonen gilt eine Einspruchsfrist bei versteckten Mängeln - also solchen, die man nicht sofort sieht - von 6 Monaten. Das Verlangen zur Nacherfüllung am besten per Fax oder Einschreiben senden und ein genaues Datum, Fixdatum - das ist wichtig - einfügen, bis wann der Händler sich gemeldet haben muss (in der Regel 14 Tage). Danach befindet er sich im Verzug. Nach weiteren 4 Wochen ankündigen, dass der Mangel in einer anderen Werkstatt auf seine Kosten behoben wird.
Die Beschreibung im Internet ist eine Sache, was aber steht im Kaufvertrag?
Wenn Du einen Kaufvertrag unterschrieben hast, wo keine Sitzheizung erwähnt wird, sehe ich wenige Möglichkeiten.
Wenn Du einen Kaufvertrag unterschrieben hast, wo keine Sitzheizung erwähnt wird, sehe ich wenige Möglichkeiten.
Falsch. Das schreibt autoscout24:
"Vor der Freischaltung eines Inserats füllen Sie bitte alle Felder der Eingabemaske sorgfältig aus. Vergewissern Sie sich dabei noch einmal, mit welchen Extras Ihr Fahrzeug ausgestattet ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg sind die Angaben dazu im Internet bindend, selbst wenn im schriftlichen Kaufvertrag der entsprechende Punkt nicht mehr erwähnt wird (AZ: 5 U 161/05). Einfaches Beispiel: Sichern Sie im Inserat zu, das Fahrzeug verfüge über ein Stabilitätssystem, muss sich der Käufer darauf verlassen können, auch wenn ESP nicht im späteren Kaufvertrag steht". Also: Reklamieren und auf Abhilfe drängen, eine Sitzheizung ist nachrüstbar.
"Vor der Freischaltung eines Inserats füllen Sie bitte alle Felder der Eingabemaske sorgfältig aus. Vergewissern Sie sich dabei noch einmal, mit welchen Extras Ihr Fahrzeug ausgestattet ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg sind die Angaben dazu im Internet bindend, selbst wenn im schriftlichen Kaufvertrag der entsprechende Punkt nicht mehr erwähnt wird (AZ: 5 U 161/05). Einfaches Beispiel: Sichern Sie im Inserat zu, das Fahrzeug verfüge über ein Stabilitätssystem, muss sich der Käufer darauf verlassen können, auch wenn ESP nicht im späteren Kaufvertrag steht". Also: Reklamieren und auf Abhilfe drängen, eine Sitzheizung ist nachrüstbar.
Nachtrag: Reklamation macht nur Sinn, wenn die Forderung beweisbar ist - ist ein Ausdruck des Inserates vorhanden? Wenn nicht, wird's schwer...
Wahrscheinlich im Google-Cache! Oder bei der NSA, die haben ja das ganze Internet kopiert (und wahrscheinlich ausgedruckt)!
Aber mal im Ernst Herr Fahrer:
Was fällt dir eigentlich ein uns hier mit Fakten zu kommen?
Wir haben grad so schön im Nebel gestochert!
Aber mal im Ernst Herr Fahrer:
Was fällt dir eigentlich ein uns hier mit Fakten zu kommen?
Wir haben grad so schön im Nebel gestochert!