2. Ortsschild im Ort
Ich wohne in einer sehr großen Stadt. Da haben verschiedene Stadtteile noch einmal ihr eigenes "Ortsschild". Wenn ich jetzt durch Stadtteil A fahre, und da ist "70" ausgeschildert, und dann kommt Stadtteil B (mit Ortsschild).
Gilt dann weiterhin die 70? Stadt(teil) A wurde nicht durch ein durchgestrichenes Ortszeichen beendet.
Auf dem "Ortsschild" steht auf der einen Seite der Name des Stadtteils A, und auf der Anderen Stadtteil B.
Gilt dann weiterhin die 70? Stadt(teil) A wurde nicht durch ein durchgestrichenes Ortszeichen beendet.
Auf dem "Ortsschild" steht auf der einen Seite der Name des Stadtteils A, und auf der Anderen Stadtteil B.
Antworten (22)
Besser nicht.
Ein Tempolimit wir entweder durch ein Ende-Schild, eine anderes Limit, eine befristete Länge oder ein Ortseingangsschild verändert bzw. aufgehoben. In diesem Fall gilt ganz klar: Ab dem gelben Ortsanfangsschild gilt wieder Tempo 50, das muss nicht explizit angezeigt werden, denn 50 ist die Regelgeschwindigkeit innerorts.
Ein Tempolimit wir entweder durch ein Ende-Schild, eine anderes Limit, eine befristete Länge oder ein Ortseingangsschild verändert bzw. aufgehoben. In diesem Fall gilt ganz klar: Ab dem gelben Ortsanfangsschild gilt wieder Tempo 50, das muss nicht explizit angezeigt werden, denn 50 ist die Regelgeschwindigkeit innerorts.
Ein weit verbreiteter Irrtum, skorti. Ein Tempolimit wird niemals durch eine Kreuzung oder Einmündung aufgehoben, sondern immer nur durch ein Verkehrszeichen, oder wenn man die Strecke verlässt. Das mit dem "Ende an der nächsten Kreuzung" betrifft nur Park- und Haltverbote.
Ein weit verbreiteter Irrtum, skorti.
Geschwindigkeitsbegrenzungen und Überholverbote sind Streckenverbote. Die Limitierung endet an einem Aufhebungszeichen, einer Veränderung dieser Limitierung, oder wenn man die Strecke verlässt. Aber niemals an einer Aus- oder Einfahrt, Einmündung oder Kreuzung.
Nennt sich nicht nur Streckenverbot, sondern ist auch eines. Es gilt nicht für die Fahrer, die daran vorbei kommen, sondern für die Strecke, vereinfacht ausgedrückt: Für die "Straße" und damit jeden, der sich auf dieser Strecke ("Straße") befindet.
Sind Limitierungen mit einem hinweisenden ("begründenden") Zusatzzeichen aufgestellt - "bei Nässe", "Baustelle", dann gilt die Limitierung bis zu dem Punkt, an dem der Fahrer mit absoluter Sicherheit davon ausgehen kann, dass diese "Begründung" nicht mehr vorhanden ist.
Wenn man auf eine limitierte Strecke auffährt, ohne dass man an einem entsprechenden Schild vorbei gekommen ist, dann unterliegt man zwar dieser Limitierung, hat aber keine Kenntnis davon.
Damit befindet man sich in einem Irrtum zur aktuell geltenden Situation und dieser Irrtum befreit von einer eventuellen Bestrafung. Derjenige darf auch nicht schneller fahren, er kann nur nicht bestraft werden.
Man muss sich allerdings tatsächlich in einem Irrtum befinden. Hat man z.B. Ortskenntnis, weil man in der Nähe wohnt oder regelmäßig tätig ist, dann wird das eher nichts mit Irrtum.
Es reicht auch nicht, diesen Irrtum zu behaupten, man muss ihn auch beweisen können. Immerhin gibt es Foto und Messung, dass man auf einer limitierten Strecke zu schnell unterwegs war.
Geschwindigkeitsbegrenzungen und Überholverbote sind Streckenverbote. Die Limitierung endet an einem Aufhebungszeichen, einer Veränderung dieser Limitierung, oder wenn man die Strecke verlässt. Aber niemals an einer Aus- oder Einfahrt, Einmündung oder Kreuzung.
Nennt sich nicht nur Streckenverbot, sondern ist auch eines. Es gilt nicht für die Fahrer, die daran vorbei kommen, sondern für die Strecke, vereinfacht ausgedrückt: Für die "Straße" und damit jeden, der sich auf dieser Strecke ("Straße") befindet.
Sind Limitierungen mit einem hinweisenden ("begründenden") Zusatzzeichen aufgestellt - "bei Nässe", "Baustelle", dann gilt die Limitierung bis zu dem Punkt, an dem der Fahrer mit absoluter Sicherheit davon ausgehen kann, dass diese "Begründung" nicht mehr vorhanden ist.
Wenn man auf eine limitierte Strecke auffährt, ohne dass man an einem entsprechenden Schild vorbei gekommen ist, dann unterliegt man zwar dieser Limitierung, hat aber keine Kenntnis davon.
Damit befindet man sich in einem Irrtum zur aktuell geltenden Situation und dieser Irrtum befreit von einer eventuellen Bestrafung. Derjenige darf auch nicht schneller fahren, er kann nur nicht bestraft werden.
Man muss sich allerdings tatsächlich in einem Irrtum befinden. Hat man z.B. Ortskenntnis, weil man in der Nähe wohnt oder regelmäßig tätig ist, dann wird das eher nichts mit Irrtum.
Es reicht auch nicht, diesen Irrtum zu behaupten, man muss ihn auch beweisen können. Immerhin gibt es Foto und Messung, dass man auf einer limitierten Strecke zu schnell unterwegs war.
@ netter_fahrer
Das interessiert mich, das mit dem Streckenverbot hätte ich gern genauer gewusst. Konkret befahre ich eine Straße mit 11% Gefälle. Dort gilt Tempo 40. Das wird aber nirgendwo aufgehoben. Muss ich deswegen in der ganzen Stadt 40 fahren? Bislang dachte ich, dass es an der nächsten Kreuzung aufgehoben ist, weil die dort Einfahrenden diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht haben.
Das interessiert mich, das mit dem Streckenverbot hätte ich gern genauer gewusst. Konkret befahre ich eine Straße mit 11% Gefälle. Dort gilt Tempo 40. Das wird aber nirgendwo aufgehoben. Muss ich deswegen in der ganzen Stadt 40 fahren? Bislang dachte ich, dass es an der nächsten Kreuzung aufgehoben ist, weil die dort Einfahrenden diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht haben.
Deine 40 km/h enden dann, wenn das Gefälle (Gefahrstelle) nicht mehr besteht. Zieht sich das durch den ganzen Ort, dann gilt das auch auf der ganzen Strecke. Mehr dazu hier.
@ netter Fahrer
Hat sich da mal was geändert (so in den letzten 10 Jahren)? Sonst müsste mein Vater lange lange Zeit als Fahrlehrer was falsches gelehrt haben. Von dem habe ich nämlich die Info, das eine Strecke im Sinne eines Streckengebotes durch Ortseingangsschilder, Kreuzungen und Einfahrten begrenzt werden. (Natürlich nicht durch Ein- / Ausfahrten)
Hat sich da mal was geändert (so in den letzten 10 Jahren)? Sonst müsste mein Vater lange lange Zeit als Fahrlehrer was falsches gelehrt haben. Von dem habe ich nämlich die Info, das eine Strecke im Sinne eines Streckengebotes durch Ortseingangsschilder, Kreuzungen und Einfahrten begrenzt werden. (Natürlich nicht durch Ein- / Ausfahrten)
@Schnauz: Anzeige, Lappen weg, in der Stern-WC posten während des Fahrens, Junge Junge so ein Verkehrsrüpel...
@Schnauz: "Grundsätzlich sind Streckenverbote so lange gültig, bis sie aufgehoben sind. Auch wenn sie mehrere Kilometer nicht wiederholt werden, haben sie noch Bestand. Allerdings kann in solchen Fällen dem Fahrer bei einer Missachtung in der Regel keine Fahrlässigkeit mehr vorgeworfen werden." (Bußgeldkatalog.org)
@ Skorti: "Entgegen einer sich hartnäckig haltenden Mär enden Streckenverbote keinesfalls an der nächsten dem Streckenverbotszeichen folgenden Kreuzung oder Einmündung. Sie gelten vielmehr auch im weiteren Verlauf der Straße.
Hier wird oft gefragt: Wie kann ein von einer Seitenstraße Einfahrender von dem Verbot wissen?
In der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu Zeichen 274 heißt es, dass Streckenverbotszeichen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden müssen. Diese Regelung gilt zumindest dann, wenn damit zu rechnen ist, dass ortsunkundige Fahrer die Straße nutzen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in mehreren Fällen entschieden, dass ein Fahrer, dem das Streckenverbot bekannt ist, dieses auch dann beachten muss, wenn er das anordnende Zeichen nicht sehen konnte, weil er beispielsweise aus einer Seitenstraße eingebogen ist (u.a. Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS Band 73, Nr. 76, Hentschel/König/Dauer Randziffer 47 und 248 h zu § 41 StVO, 40. Auflage)."
(Fahrlehrerverband Ba-Wü) -> Nein, das ist keine neue Regelung.
@ Skorti: "Entgegen einer sich hartnäckig haltenden Mär enden Streckenverbote keinesfalls an der nächsten dem Streckenverbotszeichen folgenden Kreuzung oder Einmündung. Sie gelten vielmehr auch im weiteren Verlauf der Straße.
Hier wird oft gefragt: Wie kann ein von einer Seitenstraße Einfahrender von dem Verbot wissen?
In der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu Zeichen 274 heißt es, dass Streckenverbotszeichen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden müssen. Diese Regelung gilt zumindest dann, wenn damit zu rechnen ist, dass ortsunkundige Fahrer die Straße nutzen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in mehreren Fällen entschieden, dass ein Fahrer, dem das Streckenverbot bekannt ist, dieses auch dann beachten muss, wenn er das anordnende Zeichen nicht sehen konnte, weil er beispielsweise aus einer Seitenstraße eingebogen ist (u.a. Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS Band 73, Nr. 76, Hentschel/König/Dauer Randziffer 47 und 248 h zu § 41 StVO, 40. Auflage)."
(Fahrlehrerverband Ba-Wü) -> Nein, das ist keine neue Regelung.
@Schnauz: Ja, so ein Streckenverbot kann ohne weitere Beschilderung auch 2-3 km lang sein. Es endet in deinem Fall z.B. nach der Gefällstrecke.
@Skorti: Nein, da wurde seit 2010 nichts verändert, das gilt schon länger.
"Autofahrer dürfen also nach einer Kreuzung nicht generell davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, nur weil kein Schild vorhanden ist. Kommt es aus diesem Grund zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung, drohen daher trotzdem Sanktionen. Zu dieser Einschätzung kam auch das Oberlandesgericht Hamm am 05. Juli 2001 (Az. 2 Ss OWi 524/01). Dies gilt insbesondere für ortsansässige Personen, die Kenntnis über die herrschenden Regeln haben."
@PezzyRaus: Ein- und Ausfahrten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
@Skorti: Nein, da wurde seit 2010 nichts verändert, das gilt schon länger.
"Autofahrer dürfen also nach einer Kreuzung nicht generell davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, nur weil kein Schild vorhanden ist. Kommt es aus diesem Grund zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung, drohen daher trotzdem Sanktionen. Zu dieser Einschätzung kam auch das Oberlandesgericht Hamm am 05. Juli 2001 (Az. 2 Ss OWi 524/01). Dies gilt insbesondere für ortsansässige Personen, die Kenntnis über die herrschenden Regeln haben."
@PezzyRaus: Ein- und Ausfahrten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
@ netter_fahrer
Und wer entscheidet, wo die Gefällstrecke zu Ende ist? Der Fahrer oder die Polizei? Nach 2 oder nach 3 Kilometern? Mit Verlaub, aber das wird mir etwas zu esoterisch in einem Land, wo alles bis ins Kleinste vorgeschrieben ist.
Und wer entscheidet, wo die Gefällstrecke zu Ende ist? Der Fahrer oder die Polizei? Nach 2 oder nach 3 Kilometern? Mit Verlaub, aber das wird mir etwas zu esoterisch in einem Land, wo alles bis ins Kleinste vorgeschrieben ist.
Ergänzung: Das mit dem "endet an der nächsten Kreuzung oder Einmündung" bezieht sich nur auf Park- und Haltverbote.
Es gibt eine VwV zur StVO, nach der Streckenverbotsschilder nach der nächsten Kreuzung/Einmündung wiederholt werden sollen. Es gibt aber auch zahlreiche Urteile, dass das eben eine Soll- und keine Muss-Regelung ist. In Touristengegenden wird man weit eher solche Zeichenwiederholungen sehen als in Orten, die meist nur von Einheimischen befahren werden.
Es gibt eine VwV zur StVO, nach der Streckenverbotsschilder nach der nächsten Kreuzung/Einmündung wiederholt werden sollen. Es gibt aber auch zahlreiche Urteile, dass das eben eine Soll- und keine Muss-Regelung ist. In Touristengegenden wird man weit eher solche Zeichenwiederholungen sehen als in Orten, die meist nur von Einheimischen befahren werden.
@Schnauz: Die jeweilige Situation ist entscheidend. Wie bei der Baustelle: Nicht schon am letzten Bauarbeiter Gas geben, sondern erst wenn klar zu sehen ist, dass man die gesamte Baustelle passiert hat. Wenn "jeder Ferz" beschildert werden müsste , wie sähe das aus? Da wird vom Verkehrsteilnehmer Hinsehen und Nachdenken erwartet, keineswegs Esoterik.
@Pezzey, einmal sollte es Einmündungen heißen.
@netter _fahrer, dass es da einmal ein Urteil gab, war mir bekannt, auch wenn ich das Jahr nicht wusste. Meiner Meinung nach hat das OLG damit den Begriff "Strecke" im Straßenverkehr uminterpretiert. Wobei ich mich erinnere, ich mag mich irren, die weitere Begründung hätte gelautet, der Fahrer dürfe nicht davon ausgehen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben worden wäre, es hätte ja auch nur vergessen worden sein, das Schild nach der Kreuzung zu wiederholen.
Ich gehe davon aus, dass das OLG , völlig anderer Meinung wäre, wenn innerhalb der Stadt auf einer Strecke 70 km/h erlaubt wären. Dann hätte das Urteil wahrscheinlich gelautet: "Man darf nicht davon ausgehen, dass ein Schild vergessen worden wäre, die erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h wäre mit der Kreuzung beendet gewesen.
Wie du selber schriebst: "Es gibt eine VwV zur StVO, nach der Streckenverbotsschilder nach der nächsten Kreuzung/Einmündung wiederholt werden sollen." Das wird von den Gerichten mittlerweile bei einer niedrigen Geschwindigkeit als üblich als "Kann" und bei einer höheren als "Muss"-Vorschrift behandelt.
(Wobei ich diese Regelung in der derzeitigen VwV zu r StVO nicht finden kann.)
@netter _fahrer, dass es da einmal ein Urteil gab, war mir bekannt, auch wenn ich das Jahr nicht wusste. Meiner Meinung nach hat das OLG damit den Begriff "Strecke" im Straßenverkehr uminterpretiert. Wobei ich mich erinnere, ich mag mich irren, die weitere Begründung hätte gelautet, der Fahrer dürfe nicht davon ausgehen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben worden wäre, es hätte ja auch nur vergessen worden sein, das Schild nach der Kreuzung zu wiederholen.
Ich gehe davon aus, dass das OLG , völlig anderer Meinung wäre, wenn innerhalb der Stadt auf einer Strecke 70 km/h erlaubt wären. Dann hätte das Urteil wahrscheinlich gelautet: "Man darf nicht davon ausgehen, dass ein Schild vergessen worden wäre, die erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h wäre mit der Kreuzung beendet gewesen.
Wie du selber schriebst: "Es gibt eine VwV zur StVO, nach der Streckenverbotsschilder nach der nächsten Kreuzung/Einmündung wiederholt werden sollen." Das wird von den Gerichten mittlerweile bei einer niedrigen Geschwindigkeit als üblich als "Kann" und bei einer höheren als "Muss"-Vorschrift behandelt.
(Wobei ich diese Regelung in der derzeitigen VwV zu r StVO nicht finden kann.)
"Da wird vom Verkehrsteilnehmer Hinsehen und Nachdenken erwartet"
Nicht in Deutschland. Da wird haarklein vorgeschrieben, wie schnell man in einer Kurve fahren darf, obwohl ich dort mit einem 320er schneller fahren könnte als mir einem Twingo. In England steht in so einem Fall einfach ein Schild "Danger", dann weiß der Fahrer Bescheid. Die müssen irgendwie besser sein als wir, auch wenn sie auf der falschen Straßenseite fahren.
Nicht in Deutschland. Da wird haarklein vorgeschrieben, wie schnell man in einer Kurve fahren darf, obwohl ich dort mit einem 320er schneller fahren könnte als mir einem Twingo. In England steht in so einem Fall einfach ein Schild "Danger", dann weiß der Fahrer Bescheid. Die müssen irgendwie besser sein als wir, auch wenn sie auf der falschen Straßenseite fahren.
Da meine längere Antwort an Netter_Fahrer schon seit gestern "Manuell" geprüft wird, hat jemand schon mal erlebt, dass so eine Antwort später freigegeben wurde?
Ja, das kann schon mal 4 Tage dauern. Warum? Vermutlich ist der Admin, der lesen UND schreiben kann, nur zweimal pro Woche anwesend.