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Das Jugendschutzgesetz erlaubt kleinere Arbeiten mit kurzer Dauer ab dem zwölften Lebensjahr. Zeitungen und Werbeflyer austragen gehören hier dazu. Die Eltern müssen aber zustimmen und im Zweifel aushelfen, falls dem Kind seitens der Schule etwas dazwischen kommt.
grundsätzlich ist kinderarbeit verboten. es gibt jedoch ausnahmen, um z. b. das taschengeld aufzubessern. dafür muss das kind mindestens 13 j. alt sein. die arbeit darf aber nicht zu unterrichtszeiten ausgeübt werden, nicht mo - sa von 8.00 - 18.00 uhr stattfinden und darf max. 2 stunden pro tag dauern.