Antworten (4)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen.
Ausnahme: sie kann nach § 5 EFZG auch schon vorher (unter Umständen bereits am ersten Tag) verlangt werden.
Ausnahme: sie kann nach § 5 EFZG auch schon vorher (unter Umständen bereits am ersten Tag) verlangt werden.
Ihre Erkrabnkung melden müssen Sie unverzüglich (Telefonisch, per Fax, E-Mail, SMS, E-Mail oder auch durch andere Personen)
Die ärztiche Bescheinigung muss spätenstens nach 3 Tagen vorliegen, jedoch kann der Arbeitgeber dies auch früher verlangen, wenn dies bereits vor Beginn der Erkrankung so festgelegt war (zum Beispiel im Arbeitsvertrag)
Die ärztiche Bescheinigung muss spätenstens nach 3 Tagen vorliegen, jedoch kann der Arbeitgeber dies auch früher verlangen, wenn dies bereits vor Beginn der Erkrankung so festgelegt war (zum Beispiel im Arbeitsvertrag)
Diese Auskunft steht grundsätzlich in einem schriftlichen Arbeitsvertrag. Da aber heutzutage auch ein mündlicher Vertrag genauso rechtskräftig ist, gilt folgende Regel, es sei denn, es ist etwas einbares, dann aber wiederum schriftlich, vereinbart: Am 3. Tag nach der Krankmeldung. Die Krankmeldung selber (ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) muss allerdings schon am ersten Tag bis spätestens 9 Uhr erfolgt sein. Wenn ein Arbeitnehmer sehr oft krank ist und der Arbeitgeber Zweifel daran hegt, ist es dem Arbeitgeber möglich, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Krankheitstag zu verlangen. Aber auch dieses muss schriftlich festgehalten sein.
Die Krankmeldung hat immer sofort zu erfolgen. Der schriftliche Krankenschein vom Arzt muß innerhalb von 3 Arbeitstagen dem Arbeitgeber vorliegen. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers ab wann er ein ärztliches Attest verlangt. Dies kann er bereits ab dem 1. Tag der Krankmeldung verlangen. Oft gibt es in Tarifverträgen klare Regelungen hierzu.