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Gast

Bereichert sich ein falscher Überweisungsempfänger, dem irrtümlich Geld überwiesen wurden, wenn er sich von dem Geld ein Laptop gekauft hat? Somit einen Wert hat.

Ein falscher Überweisungsempfänger muss das Geld nur so lange herausgeben, wie er "bereichert" ist. Wenn der Überweisungsempfänger das Geld bei einer kurzfristig gebuchten Urlaubsreise ausgegeben hat, ist er nicht mehr bereichert und muss nichts mehr zurückzahlen.
Frage beantworten Frage Nummer 3000124229 Frage melden

Antworten (4)
StechusKaktus
Es kommt immer auf die jeweiligen Umstände an. Es hat ja auch schon Beamte gegeben, die jahrelang ein Vollzeitgehalt erhielten, obwohl sie nur halbtags beschäftigt waren.
Sie haben es (angeblich) nicht bemerkt. Und so verhält es sich eben auch sonst. Wenn du glaubhaft machen kannst, es nicht bemerkt, aber zwischenzeitlich längst ausgegeben zu haben, kommst du damit vielleicht durch.
je kleiner die Summe, desto wahrscheinlicher, dass du damit durchkommst.
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umjo
Stechus, Bereicherung nach BGB hat nix mit 'Bemerken' oder 'Nicht-Bemerken' zu tun.
Diese Frage spielt bestenfalls strafrechtlich eine Rolle.

Der Empfänger ist zunächst finanziell, später um Laptop/Urlaubsreise (durch Ersparnis eigener Aufwendungen) bereichert.
Fertig!
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StechusKaktus
Aha. Und wodurch kannst du im konkreten Fall eine Entreicherung ausschliessen?

Eine „Entreicherung“ liegt vor, wenn der Empfänger im Hinblick auf den Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben.
Wer bösgläubig ist, kann sich nicht erfolgreich auf „Entreicherung“ berufen.

Bedeutet: Wer gutgläubig ist, kann sich auf die Entreicherung berufen.

Oder nicht?
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umjo
okay Stechus, war für die Komplexität des Themas etwas arg verkürzt.
Allerdings bin ich aufgrund der Formulierungen bereits von Bösgläubigkeit ausgegangen ("...von dem Geld...", "...das Geld..."

Darüber hinaus fällt aber auch bei Gutgläubigkeit die Bereicherung nur dann weg, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr beim Bereicherten vorhanden ist, und er hierfür auch keinen Gegenwert erlangt hat.
Und dass Urlaubsreise, bzw. Laptop-Erwerb als -insoweit tatsächlich entreichernde- Luxusaufwendung zu qualifizieren wären (die Schuldner ohne das Geld eben keinesfalls vorgenommen hätte), ist der Frage und den Ausführungen nicht ohne weiteres zu entnehmen.
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