bh_roth
Wenn eine Bußgeldsache aus dem europäischen Ausland im Rahmen eines Amtshilfeersuchens von der deutschen Polizei verfolgt wird, was gelten dann für Verjährungsfristen und wo wäre der Gerichtsstand bei der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung? Ich denke mal an die gravierenden Unterschiede z.B. in Österreich, wo Bußgelder erst nach 6 Monaten verjähren und der Fahrer immer genannt werden muss.
Bußgeldbescheid aus dem europäischen Ausland
Wenn eine Bußgeldsache aus dem europäischen Ausland im Rahmen eines Amtshilfeersuchens von der deutschen Polizei verfolgt wird, was gelten dann für Verjährungsfristen und wo wäre der Gerichtsstand bei der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung? Ich denke mal an die gravierenden Unterschiede z.B. in Österreich, wo Bußgelder erst nach 6 Monaten verjähren und der Fahrer immer genannt werden muss.
Antworten (2)
Lieber bh, der Gerichtsstand ist sicherlich in dem Land, in dem das Vergehen begangen wurde, ebenso gelten die Verjährungsfristen, dieses Landes. Wenn Bußgelder in Österreich nach sechs Monaten verjähren, kann man ja von vermonaten sprechen. Ich bekam einmal eine Aufforderung der osterr. Behörden, ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu zahlen. Merkwürdigerweise bekam mein österr. Kollege, mit einem österr. Kennzeichen, hinter dem ich fuhr, keinen Bußgeldbescheid. Was macht man? Bezahlen und abhaken.
Ich kann fast nicht glauben, dass das so einfach ist, denn dann könnte ich einfach Einspruch einlegen (2 Mal) und damit eine richterliche Entscheidung erzwingen im Land des Verstoßes, und dann einfach die nächsten Jahre nicht mehr hinfahren.
Und nach deutschem Recht muss ich niemanden aus der Familie "anschwärzen", die Österreicher würden das aber verlangen. Also was gilt dann im Falle der Amtshilfe? Ich würde jedenfalls in Deutschland keine Angaben zu Verwandten machen. Und darf die deutsche Behörde ein Fahrtenbuch fordern, für einen nicht aufklärbaren Verkehrsverstoß im Ausland?
Und nach deutschem Recht muss ich niemanden aus der Familie "anschwärzen", die Österreicher würden das aber verlangen. Also was gilt dann im Falle der Amtshilfe? Ich würde jedenfalls in Deutschland keine Angaben zu Verwandten machen. Und darf die deutsche Behörde ein Fahrtenbuch fordern, für einen nicht aufklärbaren Verkehrsverstoß im Ausland?