Gehwegbreite bei Wegerecht
Im Wegerecht beträgt die Zufahrtsbreite überwiegend 3m. Von welcher realistischen Breite muss man zur Nutzung eines reines Gehrecht, z.B. mit Schubkarre, Wäschekorb etc ausgehen
Antworten (3)
Eine gesetzlich geregelt (Mindest)Breite für Wegerechte existiert im Grundsatz nach meiner Kenntnis nicht.
Wegerechte sind daher genau so breit, wie sie im Grundbuch eingetragen sind.
Die Breite sollte zumindest ausreichend sein, um das Recht wahrnehmen zu können.
Welche Breite dazu ausreicht, darüber kann man sicher trefflich streiten. Wenn es um die Nutzung als Fußweg geht, halte ich 100 cm für ausreichend, bei Richtungswechsel evtl. mehr. Für Menschen, die auf Hilfsmittel wie z. B. einen Rollstuhl angewiesen sind, als Rettungsweg oder als Feuerwehrzugang die Feuerwehr sind evtl. breitere Wege erforderlich.
Da hier keine Rechtsberatung geleistet werden kann und darf, wende dich mit der Frage an einen Anwalt.
Wegerechte sind daher genau so breit, wie sie im Grundbuch eingetragen sind.
Die Breite sollte zumindest ausreichend sein, um das Recht wahrnehmen zu können.
Welche Breite dazu ausreicht, darüber kann man sicher trefflich streiten. Wenn es um die Nutzung als Fußweg geht, halte ich 100 cm für ausreichend, bei Richtungswechsel evtl. mehr. Für Menschen, die auf Hilfsmittel wie z. B. einen Rollstuhl angewiesen sind, als Rettungsweg oder als Feuerwehrzugang die Feuerwehr sind evtl. breitere Wege erforderlich.
Da hier keine Rechtsberatung geleistet werden kann und darf, wende dich mit der Frage an einen Anwalt.
Ich sehe gerade vor meinem inneren Auge den empörten Grundeigentümer mit spitzer Nachtmütze, vor dem Leiterwagen stehend und brüllend: "You cannot pass. The dark fire will not avail you, flame of Udûn."
.... und dass, weil das Wegerecht nur für 1,20 Meter Breite eingetragen ist!
.... und dass, weil das Wegerecht nur für 1,20 Meter Breite eingetragen ist!