Antworten (4)
Da es sich um ein deutsches Gesetz, dass deutsche privatrechtliche Beziehungen zur Grundlage hat, handelt - grundsätzlich nein.
Da im §14 nur der Begriff "Unternehmer" definiert wird (= natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.), gilt der § natürlich genauso für eine Limited, wenn diese in Deutschland tätig wird.
Nein, denn für eine in Großbritanien gegründete Limited gilt die Rechtssprechung des Gründungslandes. Das ist für jemand mit wenig Kapital von Vorteil, da er in Großbritanien schon für 260,00 Euro eine Limited gründen kann. Für Gläubiger ist dies von Nachteil, weil sie im Fall eines Kapitalverlustes keine Sicherheiten haben.
In § 14 BGB ff. ist geregelt, was ein "Unternehmer" in Deutschland bedeutet. Die britsche Limited ist ein ganz anderes Fallbeispiel, das nicht unter das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland fällt. Heutzutage gibt es aber in Deutschland schon erheblich komfortablere Lösungen, als die Gründung einer Limited, die sich doch recht umständlich gestalten kann. Die deutsche UG (auch Mini-GmbH oder Mini-AG genannt) ist um ein Vielfaches einfacher und sicherer als "überholte" Limited im Ausland.