Moritz Becker
Wie lang ist denn die „angemessene Frist“ für Kaufrecht im BGB? Angemessen ist doch irgendwie recht schwammig...
Antworten (4)
Den Begriff "angemessene Frist" kenne ich nicht aus dem BGB, wohl aber aus dem Handelsrecht / Gesellschaftsrecht, HGB, UmwG,AktG. Also was soll's denn sein, Hase?
Leider gibt es zu dieser Definition keine differenzierte Angabe. Die "angemessene Frist" richtet sich in der Regel nach Art und Umfang des Vertrages, sollte aber mindestens 7 Tage betragen. Bei komplexen Vertragsgegenständen kann diese Frist jedoch auch mehrere Wochen oder Monate umfassen. Die Rücktrittserklärung kann in jedem Falle mündlich, sollte jedoch sicherheitshalber schriftlich erfolgen.
Der Gesetzgeber hat dies bewusst ein wenig "schwammig" formuliert. Es ist unmöglich, bei allen verschiedenen Produkten und Dienstleistungen, welche es auf dem Markt gibt, eine trennscharfe und tagesgenaue Frist zu formulieren. Der Aufwand z.B. bei einem Bauvorhaben oder einem Auto ist eine ganz andere, als bei einem kaputten Handy oder einer Kaffeemaschine. Die Entscheidung darüber, was "angemessen" ist und was nicht, wird daher der Rechtsprechung überlassen. Im Regelfall wird eine solche Frist von 14 Tagen bis 1 Monat als angemessen angesehen, es existieren jedoch auch Ausreißer nach unten oder oben, auf welche sich die jeweiligen Anwälte berufen würden.
Es gibt keine eindeutige angemessene Frist, welche im BGB geregelt ist. Man geht jedoch davon aus, dass im Falle einer Gewährleistung und dessen Mangelerfüllung der Rahmen der Lieferzeit + einige Tage üblich ist. Es muss jedoch zuvor eindeutig sein, dass eine Mangelerfüllung gewünscht ist und nicht im gleichen Zuge ein Rücktritt vom Kaufvertrag geltend gemacht worden ist.