Antworten (6)
Ob und wie sich die Elternzeit auswirkt, hängt vom Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag und den darin enthaltenen Vereinbarungen ab.
Entscheidend bei Sonderzahlungen ist deren Sinn und Zweck: Zahlt der Arbeitgeber eine Vergütung, weil er eine erbrachte Arbeitsleistung honorieren will (etwa beim echten 13. Gehalt), darf er diese Zahlung während der Elternzeit entweder kürzen oder ganz streichen.
Anders sieht es etwa bei Gratifikationen wie dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus, wenn diese nicht die Arbeitsleistung, sondern die Betriebstreue honorieren. In diesem Fall haben Sie auch weiterhin Anspruch auf die Sonderzahlung. In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen können allerdings Kürzungsregelungen vereinbart werden. Ähnliches gilt für Sonderzahlungen mit „Mischcharakter", das heißt, wenn sowohl Leistung als auch Betriebstreue belohnt werden sollen.
Quelle: http://www.arbeitnehmerkammer.de/beratung/haeufig-gestellte-fragen/elternzeit/elternzeit.html#205
Entscheidend bei Sonderzahlungen ist deren Sinn und Zweck: Zahlt der Arbeitgeber eine Vergütung, weil er eine erbrachte Arbeitsleistung honorieren will (etwa beim echten 13. Gehalt), darf er diese Zahlung während der Elternzeit entweder kürzen oder ganz streichen.
Anders sieht es etwa bei Gratifikationen wie dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus, wenn diese nicht die Arbeitsleistung, sondern die Betriebstreue honorieren. In diesem Fall haben Sie auch weiterhin Anspruch auf die Sonderzahlung. In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen können allerdings Kürzungsregelungen vereinbart werden. Ähnliches gilt für Sonderzahlungen mit „Mischcharakter", das heißt, wenn sowohl Leistung als auch Betriebstreue belohnt werden sollen.
Quelle: http://www.arbeitnehmerkammer.de/beratung/haeufig-gestellte-fragen/elternzeit/elternzeit.html#205
Das Eltergeld ist eine Lohnersatzzahlung. Die Höhe richtet sich also nach dem vor der Geburt des Kindes üblichen Gehaltes. Wenn da Weihnachtsgeld üblich war, wird das mit eingerechnet. Aber nicht als Extrazahlung, sondern es beeinflusst die Höhe der monatlichen Zahlung.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.12.2008 verliert eine Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation nicht dadurch, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit ruht, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht vorher eindeutig geregelt ist. Die Signatur des Urteils lautet: BAG AZ. 10 AZR 35/08. (www.mcadvo.com)
Wenn es im Arbeitsvertrag keine eindeutige Regelung dagegen gibt, dann hat man als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin auch dann Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn man sich in Elternzeit befindet und dadurch das Arbeitsverhältnis ruht. Ist also kein Problem, aber sieh vorher genau in deinem Arbeitsvertrag nach!