Antworten (7)
Doch, eine Schwangerschaft schützt auch in der Probezeit vor einer Kündigung.
Ansonsten wehren kann man sich immer. Nur die Erfolgsaussichten schwanken.
Ansonsten wehren kann man sich immer. Nur die Erfolgsaussichten schwanken.
Nein. Deswegen ja Probezeit. Kündigung ohne Begründung. Steht doch in dem Vertrag drin, den du abgeschlossen hast.
Eine Probezeit ist allein durch die Verkürzung der Kündigungsfrist gekennzeichnet. Das soll heißen, die Frist beträgt zum Beispiel zwei Wochen und ist nicht am 1. oder 15. des Monats gebunden. Der allgemeine Kündigungsschutz laut Gesetz ist jedoch ansonsten gültig. Hat jedoch in der Praxis kaum Auswirkungen, da man beachten muss, was im Gesetz festgeschrieben ist.
Der Arbeitgeber muss sich also durchaus an den Rechtsvorschriften halten und kann nicht kündigen, wie er will. Zum Beispiel gelten besondere Rechte für Schwangere, Auszubildende oder auch Schwerbehinderte.
Der Arbeitgeber muss sich also durchaus an den Rechtsvorschriften halten und kann nicht kündigen, wie er will. Zum Beispiel gelten besondere Rechte für Schwangere, Auszubildende oder auch Schwerbehinderte.
Das ist die Theorie. Die rechtliche Seite ist aber derart schwammig, das man jeden loswird, den man loswerden will.
Während der Probezeit, gibt es eine Kündigungsfrist von 2 Wochen für den Arbeitgeber sowie für den Arbeitnehmer.
Sollte der Arbeitnehmer eine Kündigung während der Probezeit aussprechen, kann man dagegen nichts unternehmen ! Falsch: Der Arbeitgeber, muss Ihnen erklären, warum er diese Kündigug ausgesprochen und vollzogen hat. Sollte die Kündigung für den Arbeitgeber nicht den vertraglichen Vereinbarungen nachkommen, so kann dieser einen Anwalt zu rate ziehen. Das Gericht entscheidet dann, ob die Kündigung rechtens oder nicht rechtens war.
Sollte der Arbeitnehmer eine Kündigung während der Probezeit aussprechen, kann man dagegen nichts unternehmen ! Falsch: Der Arbeitgeber, muss Ihnen erklären, warum er diese Kündigug ausgesprochen und vollzogen hat. Sollte die Kündigung für den Arbeitgeber nicht den vertraglichen Vereinbarungen nachkommen, so kann dieser einen Anwalt zu rate ziehen. Das Gericht entscheidet dann, ob die Kündigung rechtens oder nicht rechtens war.
Die in vielen Arbeitsverträgen vereinbarte Probezeit, beinhaltet nur eine kürzere Kündigungsfrist und die beträgt in der Probezeit 2 Wochen.Die Probezeit darf höchstens eine Länge von sechs Monaten haben. Die Kündigung kann ohne Angabe eines Kündigungsgrundes erfolgen, natürlich gilt das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.