anastasy
Kann meine Krankentagegeldversicherung den Vertrag kündigen wenngleich keine Kausalität zwischen Krankheit und Kündigungsgrund besteht
Ich habe eine private Krankentagegeldversicherung bei der DKV abgeschlossen.
2011 wurde eine Ruptur des Supra Spinatus festgestellt, die Operation erfolgte am 19.03.2012 in der Gelenkklinik in Leipzig,
Die Kündigung am 06.03.2011, Grund, verschweigen, Einnahme blutverdünnender Medikamente, andere Vorerkrankungen verschwiegen, mehr als 20 Jahre zurück, Versicherung wollte nur letzten 5 Jahre wissen . Ist der nicht im Zusammenhang mit der Erkrankung stehende Kündigungsgrund rechtens?
I
2011 wurde eine Ruptur des Supra Spinatus festgestellt, die Operation erfolgte am 19.03.2012 in der Gelenkklinik in Leipzig,
Die Kündigung am 06.03.2011, Grund, verschweigen, Einnahme blutverdünnender Medikamente, andere Vorerkrankungen verschwiegen, mehr als 20 Jahre zurück, Versicherung wollte nur letzten 5 Jahre wissen . Ist der nicht im Zusammenhang mit der Erkrankung stehende Kündigungsgrund rechtens?
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Antworten (5)
Tja nun - falsch beantwortete Fragen zur Gesundheitsprüfung bzw. zu vorliegenden Vorerkrankungen werden eben meist erst im "Leistungsfall" aufgedeckt und können dann durchaus zur (berechtigten) einseitigen Kündigung des Vertrages führen.
Worüber beklagst du dich?
Worüber beklagst du dich?
Frage im Zweifelsfalle lieber einen Rechtsanwalt. Wir wissen nur das, was Du geschrieben hast, kennen aber das "Kleingedruckte" in Deinem Vertrag nicht, können Dir also nicht sagen, ob diese Kündigung rechtens ist oder nicht...
Lieber Amos, ich gehe davon aus, dass die Kündigung nach der Ruptur erfolgte. Die Versicherung hat beim überprüfen der Police festgestellt, dass die Angaben, die der VN bei Vertragsabschluss gemacht hat, nicht deckungsgleich sind mit denen, die er beim behandelnden Arzt gemacht hat. Dies führt regelmäßig zur Kündigung. Damit ist selbige rechtens, aus meiner Sicht.
@amos
Es braucht kein medizinischer Zusammenhang zwischen der Verletzung an sich und den nicht in der Gesundheitsprüfung erwähnten Vorerkrankungen zu bestehen um der Versicherung die - berechtigte - Kündigung des Vertrages zu ermöglichen.
Grundsätzlich wird bei Vertragsabschluß davon ausgegangen, dass die "Gesundheitsfragen" seitens des zu Versichernden korrekt beantwortet werden und auf eine detaillierte Überprüfung verzichtet. Bei einer akuten Erkrankung (bzw. Verletzung) wird der Arzt gegenüber der Versicherung von seiner Schweigepflicht entbunden - und spätetstens dann werden sich eventuelle Differenzen bei der Anamese ergeben. Damit erlischt der Versicherungsschutz und der Versicherer kann (und wird) aus dem Vertrag aussteigen ...
Es braucht kein medizinischer Zusammenhang zwischen der Verletzung an sich und den nicht in der Gesundheitsprüfung erwähnten Vorerkrankungen zu bestehen um der Versicherung die - berechtigte - Kündigung des Vertrages zu ermöglichen.
Grundsätzlich wird bei Vertragsabschluß davon ausgegangen, dass die "Gesundheitsfragen" seitens des zu Versichernden korrekt beantwortet werden und auf eine detaillierte Überprüfung verzichtet. Bei einer akuten Erkrankung (bzw. Verletzung) wird der Arzt gegenüber der Versicherung von seiner Schweigepflicht entbunden - und spätetstens dann werden sich eventuelle Differenzen bei der Anamese ergeben. Damit erlischt der Versicherungsschutz und der Versicherer kann (und wird) aus dem Vertrag aussteigen ...