Mit 16 Vertragsmündig?
Ich (16) hatte ein Pferd beim hufschmied, da die Besitzer nicht konnten. Die Rechnung ging auf meinen Namen .. die Besitzer haben die Rechnung nicht gezahlt und der Schmied verlangt das Geld von mir. Meine Eltern wussten nichts davon.
Antworten (4)
Ab 7 Jahren ist man in Deutschland bedingt geschäftsfähig. Das heißt: Im Rahmen vom sogenannten Taschengeld, können Jugendliche bis 18 Jahre "kleinere Anschaffungen" machen. Die Grenzen hierzu sind nicht festgelegt.
Nun ist die Lage die: Es wurde eine Dienstleistung beauftragt (das Tier wurde dem Hufschmied vorgestellt, die notwendigen Arbeiten sind erfolgt). Dementsprechend hat der Schmied einen Anspruch auf Bezahlung seiner Arbeit. Ist dies mit dem Halter des Tieres abgesprochen, so sollte er natürlich die Rechnung zahlen. Im Endeffekt sollte man das Gespräch mit dem Pferdebesitzer suchen. Hat dieser dem Vorstellen des Tieres zugestimmt, muss er auch zahlen. War dieses nicht der Fall, wirst Du wohl oder übel die Kosten vom Taschengeld zahlen oder Deine Eltern für den Beschlag aufkommen müssen.
Nun ist die Lage die: Es wurde eine Dienstleistung beauftragt (das Tier wurde dem Hufschmied vorgestellt, die notwendigen Arbeiten sind erfolgt). Dementsprechend hat der Schmied einen Anspruch auf Bezahlung seiner Arbeit. Ist dies mit dem Halter des Tieres abgesprochen, so sollte er natürlich die Rechnung zahlen. Im Endeffekt sollte man das Gespräch mit dem Pferdebesitzer suchen. Hat dieser dem Vorstellen des Tieres zugestimmt, muss er auch zahlen. War dieses nicht der Fall, wirst Du wohl oder übel die Kosten vom Taschengeld zahlen oder Deine Eltern für den Beschlag aufkommen müssen.
Der Taschengeldparagraph - § 110 BGB - kann allerdings nicht so unbestimmt ausgelegt werden, dass er die Taschengeldeinkünfte mehrerer Monate umfasst.
Es kommt auch die sog. Geschäftsführung ohne Auftrag - § 677 ff. BGB - in Frage.
Danach müsste der Hufschmied sich an den Eigentümer des Pferdes wenden.
Wenn der nicht zahlt hat er immer noch einen Anspruch aus § 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).
Die grundsätzliche Frage ist jedoch, welchen Auftrag zur Pferdepflege/Pferdebetreuung hat der Eigentümer der 16-jährigen gegeben.
Es kommt auch die sog. Geschäftsführung ohne Auftrag - § 677 ff. BGB - in Frage.
Danach müsste der Hufschmied sich an den Eigentümer des Pferdes wenden.
Wenn der nicht zahlt hat er immer noch einen Anspruch aus § 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).
Die grundsätzliche Frage ist jedoch, welchen Auftrag zur Pferdepflege/Pferdebetreuung hat der Eigentümer der 16-jährigen gegeben.
Die Frage ist m.E. nicht, ob du "vertragsmündig" bist, sondern wer hier mit wem einen Vertrag geschlossen hat.
Du hast eine Reitbeteiligung? Ist für das Ergebnis nicht entscheidend, würde aber dein Vorgehen erklären.
Wichtig dürfte sein: 1. Kommt der Schmied, wie idR, regelmäßig in den Stall? Dann kennt er auch die Pferde und deren tatsächliche Eigentümer. 2. Haben die Eigentümer dich gebeten, für sie zum Schmied zu gehen? Auf eigene Veranlassung macht das normalerweise keine Reitbeteiligung und keiner, der nicht Eigentümer ist.
Wenn die beiden ersten Vermutungen zutreffen, du also vom Eigentümer gebeten wurdest, den Termin beim Schmied für ihn zu machen und der Schmied wußte, dass es nicht dein Pferd ist, musst du nichts bezahlen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Rechnung auf deinen Namen ausgestellt wurde.
Allerdings müsste der Schmied dazu gebracht werden, das Geld vom Eigentümer zu verlangen. Du könntest dann in diesem Streit bestätigen, dass du auf dessen Wunsch, letztlich also wie sein Vertreter, gehandelt hast.
Dann kriegt der Schmied sein Geld von ihm, du bist deine Reitbeteiligung vermutlich los.
Du hast eine Reitbeteiligung? Ist für das Ergebnis nicht entscheidend, würde aber dein Vorgehen erklären.
Wichtig dürfte sein: 1. Kommt der Schmied, wie idR, regelmäßig in den Stall? Dann kennt er auch die Pferde und deren tatsächliche Eigentümer. 2. Haben die Eigentümer dich gebeten, für sie zum Schmied zu gehen? Auf eigene Veranlassung macht das normalerweise keine Reitbeteiligung und keiner, der nicht Eigentümer ist.
Wenn die beiden ersten Vermutungen zutreffen, du also vom Eigentümer gebeten wurdest, den Termin beim Schmied für ihn zu machen und der Schmied wußte, dass es nicht dein Pferd ist, musst du nichts bezahlen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Rechnung auf deinen Namen ausgestellt wurde.
Allerdings müsste der Schmied dazu gebracht werden, das Geld vom Eigentümer zu verlangen. Du könntest dann in diesem Streit bestätigen, dass du auf dessen Wunsch, letztlich also wie sein Vertreter, gehandelt hast.
Dann kriegt der Schmied sein Geld von ihm, du bist deine Reitbeteiligung vermutlich los.