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Maximilmuma

Muss, wenn ein Mieter stirbt, die Miete weiter gezahlt werden oder erlischt automatisch das Mietverhältnis?

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Antworten (11)
antwortomat
Wer soll denn dann bitteschön die Miete zahlen?
DU hast den Vertrag mit dem Vermieter geschlossen. Jetzt bist Du tot!
Du kannst also Deinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Für den Vermieter ist das halt Pech und vererbt wird der Vertrag nicht.
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Ingenius
Erlischt.
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antwortomat
@starmax: Das kann ich mir nun wirklich nicht vorstellen. Hast Du 'ne Quelle?
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antwortomat
Ich hatte keine Lust selber zu suchen, finde das aber auch äußerst ungewöhnlich.
Das der Erbe den Vertrag übernehmen kann finde ich ok, das mit den drei Mieten ist für mich einfach unglaublich.
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MaG666
Das bei einer Erbschaft nicht nur Rechte sondern auch Pflichten vererbt werden, ist doch eine bekannte Tatsache. Schliesslich endet das Mietverhältnis ja auch nicht, wenn der Vermieter stirbt. Der Mietvertrag wird ja dann auch weiter vererbt zusammen mit den daraus entstehenden Pflichten für den Erben. Warum sollte es dann beim Tod des Mieters anders sein?
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Ingenius
Starmax, jetzt wird es schwierig. Wenn der Vermieter noch Anrecht auf drei Monatsmieten hat, dürfen ihm dann die Erben (soweit vorhanden) für diese Zeit einen x-beliebigen Zwischenmieter einsetzen, der vielleicht gerade auf Wohnungssuche ist? Falls nicht, hat er keinen Zugriff auf die Wohnung bis zum 31. x-ten, das können ihm die Erben verwehren.
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briddie33
Verträge erlöschen mit dem Tod des Mieters automatisch. Wenn die Erben jedoch die Wohnung nicht zügig räumen, darf der Vermieter vom Erbe eine weitere Miete verlangen. Entsprechende Kündigungsfristen gelten jedoch keine. Es müssen nicht drei weitere Mieten gezahlt werden.
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Levin Bauer
wenn der mieter stirbt, ist der mietvertrag nach wie vor gültig und es muss auch miete gezahlt werden. allerdings sind hinterbliebene und erben berechtigt, innerhalt eines monats die wohnung zu kündigen (gemäß § 580 bgb außerordentliche kündigung bei tod des mieters).
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hphersel
nach den widersprüchlichen Aussagen hier habe ich auch noch mal nachgegoogelt-
und siehe da, die Aussage, die einer der Vorredner aus dem Netz gefunden hat, ist eindeutig:
Das Mietverhältnis endet NICHT automatisch mit dem Tod des Mieters. Durch Klickauf den Link kann das jetzt jeder nachlesen und durch die rote Farbe des Links kann das jetzt auch jeder beim flüchtigen Scrollen deutlich erkennen.
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Nicopfiffu
Der Tod des Hauptmieters erlaubt den Hinterbliebenen, bzw. der Ehefrau, fristgerecht zu kündigen. Lebte der Mieter alleine, können seine Erben, soweit sie das Erbe annehmen, fristlos kündigen. Der Gesetzgeber sieht nicht vor, dass ein Erbe eine Mietwohnung behalten muss, dies wäre eine unzumutbare Härte.
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DIDI-MG
§ 563
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
(2) 1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. 2Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. 3Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) 1Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. 2Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. 3Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
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