Mutwillige Sachbeschädigung eines 7jährigen
Mein Sohn hat zum Geburtstag einen neuen Stunt Scooter ,Wert ca 100 Euro, bekommen.
Am nächsten Tag ist der Nachbars Junge absichtlich mit seinem Fahrrad rein gefahren. Der ganze Lenkrad ist zerkratzt.
Die Eltern sind total uneinsichtig....wer haftet dafür?
Am nächsten Tag ist der Nachbars Junge absichtlich mit seinem Fahrrad rein gefahren. Der ganze Lenkrad ist zerkratzt.
Die Eltern sind total uneinsichtig....wer haftet dafür?
Antworten (9)
Kinder unter 7 Jahren gelten grundsätzlich als deliktunfähig. Deliktunfähige Kinder müssen nicht für den verursachten Schaden aufkommen, da sie schuldunfähig sind. Hier haften Eltern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen, also kein Elternteil dabei war und hätte eingreifen können.
Kinder zwischen 7 und 18 Jahren werden üblicherweise in der Familienhaftpflicht mitversichert. Hierbei haften die Eltern jedoch nicht immer, denn je nach Situation muss der Nachwuchs selbst für den Schaden aufkommen. Dies ist etwa der Fall, wenn es die Konsequenzen seines Handelns nachvollziehen kann und die ausreichend geistige Reife besitzt, sein eigenes Handeln zu beurteilen. Konnte der Minderjährige also absehen, dass durch seine Tätigkeit ein Schaden entsteht, haftet er selbst. Konnte es sich dieser Konsequenzen jedoch nicht bewusst sein, haften meist die Eltern – besonders dann, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.
aus: https://www.financescout24.de/haftpflichtversicherung/kinder#:~:text=Kinder%20unter%207%20Jahren%20gelten,aufkommen%2C%20da%20sie%20schuldunf%C3%A4hig%20sind.&text=Sie%20sollten%20deshalb%20darauf%20achten,Ihre%20Versicherung%20mit%20einbezogen%20werden.
Googeln bildet auch
Kinder zwischen 7 und 18 Jahren werden üblicherweise in der Familienhaftpflicht mitversichert. Hierbei haften die Eltern jedoch nicht immer, denn je nach Situation muss der Nachwuchs selbst für den Schaden aufkommen. Dies ist etwa der Fall, wenn es die Konsequenzen seines Handelns nachvollziehen kann und die ausreichend geistige Reife besitzt, sein eigenes Handeln zu beurteilen. Konnte der Minderjährige also absehen, dass durch seine Tätigkeit ein Schaden entsteht, haftet er selbst. Konnte es sich dieser Konsequenzen jedoch nicht bewusst sein, haften meist die Eltern – besonders dann, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.
aus: https://www.financescout24.de/haftpflichtversicherung/kinder#:~:text=Kinder%20unter%207%20Jahren%20gelten,aufkommen%2C%20da%20sie%20schuldunf%C3%A4hig%20sind.&text=Sie%20sollten%20deshalb%20darauf%20achten,Ihre%20Versicherung%20mit%20einbezogen%20werden.
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Keine gute Idee, das wäre strafbare Körperverletzung.
"Eltern haften für ihre Kinder" - nur wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist das hier der Fall? Hätten sie das wissen können, dass das Kind das machen wird, oder es verhindern können? Wenn nein, geht Gast leer aus. Ein Siebenjähriger muss auch nicht ständig beaufsichtigt werden. Wenn das Kind unter sieben ist, haftet es nie. [urlhttps://www.finanztip.de/aufsichtspflicht/]Infos[/url ]
Bleibt die Frage, ob die Familie eine Haftpflichtversicherung hat. Die käme dafür auf.
"Eltern haften für ihre Kinder" - nur wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist das hier der Fall? Hätten sie das wissen können, dass das Kind das machen wird, oder es verhindern können? Wenn nein, geht Gast leer aus. Ein Siebenjähriger muss auch nicht ständig beaufsichtigt werden. Wenn das Kind unter sieben ist, haftet es nie. [urlhttps://www.finanztip.de/aufsichtspflicht/]Infos[/url ]
Bleibt die Frage, ob die Familie eine Haftpflichtversicherung hat. Die käme dafür auf.
Es sind genau die Eltern, die für ihre minderjährigen Kinder verantwortlich sind. Sie müssen den Schaden ausgleichen.
Wenn der Nachbarsjunge ebenfalls wegen seines Alters "deliktunfähig" ist, dann haftet er nicht.
Seine Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Schwierig, das von hier zu beurteilen, im unmittelbaren Umfeld von zu Hause würde ich sagen, wahrscheinlich durften sie ihn zeitweise allein lassen, haben ihre Pflicht also nicht verletzt.
Wenn die Eltern nicht haften, zahlt in dem Fall auch keine Versicherung.
Anders wird es, wenn der Nachbarsjunge etwas älter ist. Dann kann er ggf selber belangt werden und dann würde auch eine private Haftpflicht zahlen.
Allerdings: Kinderspielzeug geht nun mal oft kaputt. Manchmal etwas eher, manchmal etwas später, manchmal wird es auch unbeschädigt weggeworfen. Jetzt sind halt ein paar Kratzer drauf. So what? Ohne den Nachbarsjungen hätte Dein Junge vielleicht ein paar Tage länger dafür gebraucht. Halt Dich einfach 'raus und lass die Kids machen.
Seine Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Schwierig, das von hier zu beurteilen, im unmittelbaren Umfeld von zu Hause würde ich sagen, wahrscheinlich durften sie ihn zeitweise allein lassen, haben ihre Pflicht also nicht verletzt.
Wenn die Eltern nicht haften, zahlt in dem Fall auch keine Versicherung.
Anders wird es, wenn der Nachbarsjunge etwas älter ist. Dann kann er ggf selber belangt werden und dann würde auch eine private Haftpflicht zahlen.
Allerdings: Kinderspielzeug geht nun mal oft kaputt. Manchmal etwas eher, manchmal etwas später, manchmal wird es auch unbeschädigt weggeworfen. Jetzt sind halt ein paar Kratzer drauf. So what? Ohne den Nachbarsjungen hätte Dein Junge vielleicht ein paar Tage länger dafür gebraucht. Halt Dich einfach 'raus und lass die Kids machen.
Eltern haften niemals für ihre Kinder, sondern höchsten dafür, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Was da auf vielen Baustellen-schildern steht, ist rechtlich völliger Unfug. Geregelt ist die Deliktfähigkeit im BGB § 828. Selbst wenn der Nachbarsjunge das 7. Lebensjahr schon vollendet haben sollte, dürfte er bei dem Namen "Stunt Scooter" davon ausgegangen sein, dass dieses Gefährt für solche Stunteinlagen konstruiert wurde. Theoretisch könnten man den Jungen (nicht seine Eltern) auf Schadenersatz verklagen. Doch vor Gericht und auf hoher See ...
Das mit dem Vorsatz zum Totalschaden ist weit hergeholt. Es ist ein Stunt-Scooter. Da darf man als Nachbarskind schon mal testen, ohne das die Absicht zur Zerstörung vorliegt.
Gesetzlich und Ungangsmenschlich gibt es Unterschiede. Wenn die Eltern uneinsichtig sind, halte Dich an die Scharia: Auge um Auge… Die uneinsichtigen Eltern haben bestimmt ein schön lackiertes SUV oder Tesla. Da der Stuntroller nicht mehr gerade rollt, kann ein Kind da schonmal am Lack hängenbleiben.
Gesetzlich und Ungangsmenschlich gibt es Unterschiede. Wenn die Eltern uneinsichtig sind, halte Dich an die Scharia: Auge um Auge… Die uneinsichtigen Eltern haben bestimmt ein schön lackiertes SUV oder Tesla. Da der Stuntroller nicht mehr gerade rollt, kann ein Kind da schonmal am Lack hängenbleiben.
Na - nach zwei Jahren dürfte die Sache geregelt sein.
Übrigens - ich bin froh, dass du nicht mein Nachbar bist!
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