chris2587
nur nebenkosten und keine miete zahlen
Hallo und zwar geht es darum. ich möchte bei meinem bruder in seinem eigenem haus einziehen. ich muss nur nebenkosten zahlen und keine miete. das muss natürlich schriftlich festgehalten werden . wie mache ich das am besten? damit das auch rechtens ist. mfg chris
Antworten (10)
Mit einem Vertrag?
PS: Das Finanzamt legt m.W. deinem Bruder trotzdem eine "fiktive" Mieteinnahme als Einnahme aus Vermögen zu grunde ...
PS: Das Finanzamt legt m.W. deinem Bruder trotzdem eine "fiktive" Mieteinnahme als Einnahme aus Vermögen zu grunde ...
vielen dank für die rasche antwort!!! :-)
Also am besten keinen vertrag machen? sondern mündlich vereinbaren? oder was ist in diesem fall die beste alternative?
mfg chris
Also am besten keinen vertrag machen? sondern mündlich vereinbaren? oder was ist in diesem fall die beste alternative?
mfg chris
Musst Dich ja beim Einwohnermeldeamt ummelden. Könnte sein, das sich das Finanzamt bei deinem Bruder wegen zu versteurnder Mieteinnahmen meldet. Ein Kollege von mir, eigenes Haus, hat seine Tochter mietfrei wohnen lassen. Die Miete wurde geschätzt und er durfte Steuer nachzahlen. Also vorher erkundigen.
Du erwartest aber nicht ernsthaft hier und öffentlich eine Anleitung zum Steuerbetrug?
Dem FA ist letztlich egal, was und in welcher Form ihr untereinander vereinbart - die Steuerschuld wird nach der ortsüblich erzielbaren Miete berechnet.
Aber zur eigenen rechtlichen Absicherung (denn beim Thema Geld enden nicht nur beste Freundschaften...) solltet ihr eure Vereinbarungen schriftlich festhalten.
Dem FA ist letztlich egal, was und in welcher Form ihr untereinander vereinbart - die Steuerschuld wird nach der ortsüblich erzielbaren Miete berechnet.
Aber zur eigenen rechtlichen Absicherung (denn beim Thema Geld enden nicht nur beste Freundschaften...) solltet ihr eure Vereinbarungen schriftlich festhalten.
Nein ich will keine anleitung zum steuerbetrug!!!
Ok ich werde mich auf jeden fall dann beim FA melden. vielen dank hat mir echt weitergeholfen, ich glaube an das FA hätte ich nicht gedacht!!
mfg chris
Ok ich werde mich auf jeden fall dann beim FA melden. vielen dank hat mir echt weitergeholfen, ich glaube an das FA hätte ich nicht gedacht!!
mfg chris
Du hast die Antwort wohl falsch verstanden. Rechtens ist das, einen Mietvertrag könnt Ihr so aufsetzen.
Das Finazamt wird deinem Bruder jedoch auf alle Fälle Mieteinnahmen in ortsüblicher Höhe als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung unterstellen, egal welche Kaltmiete Ihr miteinander vereinbart habt. Diese muß er als Einnahmen versteuern! Da die Nebenkostenvorauszahlungen ebenfalls zunächst als Einnahmen zu versteuern sind, werden deinem Bruder bezüglich der Steuerschuld deutliche Nachteile entstehen.
Darüber muß Klarheit zwischen euch bestehen.
Das Finazamt wird deinem Bruder jedoch auf alle Fälle Mieteinnahmen in ortsüblicher Höhe als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung unterstellen, egal welche Kaltmiete Ihr miteinander vereinbart habt. Diese muß er als Einnahmen versteuern! Da die Nebenkostenvorauszahlungen ebenfalls zunächst als Einnahmen zu versteuern sind, werden deinem Bruder bezüglich der Steuerschuld deutliche Nachteile entstehen.
Darüber muß Klarheit zwischen euch bestehen.
@ing793: Dein Denkfehler liegt da, wo Du "selber einziehen" mit "jemand anderes zieht ein" ersetzt. Ob "ich" und "naher Verwandter" steuerlich gleich behandelt werden, sollte nicht die eigene Logik, sondern Steuerberater oder Finanzamt klären.
@ing 793: Für selbst genutzes Wohneigentum müssen keine Steuern gezahlt werden, es können im Gegenzug natürlich auch fast keinen Aufwändungen abgeschrieben werden.
Was hingegen nicht selbst genutzt wird, betrachtet der Gesetztgeber und somit auch das Finanzamt, als potentielle Einnahmequelle für Mieten und Pachten. Die vom Fragesteller angesprochenen Konstellation, z.B. einen Verwandten kostenlos oder gegen geringen Mietzins dort wohnen zu lassen, ist den Finanzämtern bekannt. Da, z.B. bei Barzahlung der Miete, nicht ausgeschlossen werden kann, dasß die tatsächlich entrichtete Miete höher ist, als die im Vertrag angegebe Miete, würden die auf die mögliche Differenz fälligen Steuern quasi hinterzogen. Daher geht der Gesetzgeber bei diesen Fällen von einer adäquaten, ortsüblichen Miete aus.
Sollte eine Wohnung, z.B. bei einem Mieterwechsel, leerstehen, und dadurch bedingt, für diesen Zeitraum keine Mieteinnahmen vorliegen, ist die Jahresmiete für dieses Steuerjahr natürlich geringer.
Was hingegen nicht selbst genutzt wird, betrachtet der Gesetztgeber und somit auch das Finanzamt, als potentielle Einnahmequelle für Mieten und Pachten. Die vom Fragesteller angesprochenen Konstellation, z.B. einen Verwandten kostenlos oder gegen geringen Mietzins dort wohnen zu lassen, ist den Finanzämtern bekannt. Da, z.B. bei Barzahlung der Miete, nicht ausgeschlossen werden kann, dasß die tatsächlich entrichtete Miete höher ist, als die im Vertrag angegebe Miete, würden die auf die mögliche Differenz fälligen Steuern quasi hinterzogen. Daher geht der Gesetzgeber bei diesen Fällen von einer adäquaten, ortsüblichen Miete aus.
Sollte eine Wohnung, z.B. bei einem Mieterwechsel, leerstehen, und dadurch bedingt, für diesen Zeitraum keine Mieteinnahmen vorliegen, ist die Jahresmiete für dieses Steuerjahr natürlich geringer.
Ich weiß die Frage ist alt und die Antworten auch, wird aber noch gut über Suchmaschinen gefunden, und die Antworten sind leider erschreckend falsch.
1. Ein Vermieter darf grundsätzlich jede beliebige Mieter verlangen, egal ob er an einen Verwandten vermietet oder nicht ("Vertragsfreiheit"). Beschränkt ist die Miete höchstens nach oben durch die Mietpreisbremse, aber niemals nach unten. Und auch 0 Euro Miete sind eine erlaubte Miete.
2. Das Finanzamt interessiert sich nur dafür, ob die Kaltmiete mindestens 66% der ortsüblichen Miete entspricht und zwar deswegen, da ein Vermieter nach aktueller Rechtslage nur dann Werbungskosten in voller Höhe geltend machen kann.
3. Auch wenn die Miete weniger als 66% beträgt können Werbungskosten geltend gemacht werden, aber dann eben nur anteilig. Also ist die Miete 50% der ortsüblichen, dann können auch nur 50% der Werbungskosten geltend gemacht werden. Ist die Miete 0%, dann können gar keine Werbungskosten geltend gemacht werden.
4. Lässt man jemand kostenlos wohnen, dann ist das laut Finanzamt eine "Liebhaberei", also so wie wenn jemand ein Geschäft betreibt, ohne ernsthaftes Interesse damit Gewinne zu erwirtschaften. Für eine Liebhaberei werden keinen Steuern fällig, solange sie keine Gewinne erwirtschaftet, man kann durch sie aber auch nie Steuern sparen, da sie nicht zu Abschreibungen berechtigt.
5. Was hingegen passieren kann ist, dass das Finanzamt in der kostenlosen Wohnung eine Schenkung sieht ("Der Vermieter schenkt dem Mieter die Kaltmiete"), dann könnten sie Schenkungssteuer verlangen, und zwar vom Beschenkten, also vom Mieter(!), aber nur wenn der Wert über den Freibetrag liegt (für Geschenke der Eltern hat man 400'000, bei Großeltern 200'000 und bei Fremden 20'000 € Freibetrag pro Jahr, alles darüber hinaus ist wie eine Erbschaft zu versteuern)
6. Eine fiktive Miete, wie hier mehrfach berichtet wird, gibt es nicht und hat es noch nie gegeben, zumindest nicht in der Art, wie hier behauptet wird. Ich weiß nicht woher dieser Mythos kommt, das habe ich schon mehrfach gehört und es entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Es gibt eine fiktive Miete, wenn es um die Berechnung von Geldwertvorteilen geht, z.B. bei Unterhaltsfragen oder wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten eine Wohnung stellt (das ist dann wie ein Dienstwagen als Geldwertvorteil anzurechnen). Aber kein Mensch muss jemals Steuern auf eine fiktive Einnahme zahlen, die es nie gegen hat. Ich bin nicht verpflichtet eine Wohnung überhaupt zu vermieten und schon gar nicht dazu sie gewinnbringend zu vermieten. Aber genau dazu würde mich ja das Finanzamt nötigen, wenn sie mir eine fiktive Einnahme anrechnen, da ich ja sonst bestraft werde, nur weil ich nicht gewinnbringend vermiete.
7. Falls hier schon mal jemand eine hohe Nachzahlung vom Finanzamt bekommen hat, dann nicht wegen einer fiktiven Miete, sondern weil unter 66% der ortsüblichen Miete vermietet, aber die Werbungskosten der Wohnung normal abgerechnet hat und das hätte er nicht dürfen, denn damit hat er sich einen unfairen Steuervorteil verschafft und daher rührt dann die Nachforderung. Eine Mietwohnung renovieren zu lassen z.B. sind Werbungskosten, aber die darf ich nur dann voll geltend machen, wenn ich danach die Wohnung zu mindestens 66% der ortsübliche Miete auch vermiete. Lasse ich danach hingegen jemand kostenlos dort wohnen, dann darf ich gar nichts davon in der Steure angeben, weil dann waren das keine Werbungskosten. Werbungskosten sind Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, und welche Einnahmen sollten das bitte bei einer Wohnung sein, die ich danach kostenlos vermiete? Sind keine Einnahmen zu erwarten, dann sind die Aufwendungen davor (und auch danach) keine Werbungskosten.
1. Ein Vermieter darf grundsätzlich jede beliebige Mieter verlangen, egal ob er an einen Verwandten vermietet oder nicht ("Vertragsfreiheit"). Beschränkt ist die Miete höchstens nach oben durch die Mietpreisbremse, aber niemals nach unten. Und auch 0 Euro Miete sind eine erlaubte Miete.
2. Das Finanzamt interessiert sich nur dafür, ob die Kaltmiete mindestens 66% der ortsüblichen Miete entspricht und zwar deswegen, da ein Vermieter nach aktueller Rechtslage nur dann Werbungskosten in voller Höhe geltend machen kann.
3. Auch wenn die Miete weniger als 66% beträgt können Werbungskosten geltend gemacht werden, aber dann eben nur anteilig. Also ist die Miete 50% der ortsüblichen, dann können auch nur 50% der Werbungskosten geltend gemacht werden. Ist die Miete 0%, dann können gar keine Werbungskosten geltend gemacht werden.
4. Lässt man jemand kostenlos wohnen, dann ist das laut Finanzamt eine "Liebhaberei", also so wie wenn jemand ein Geschäft betreibt, ohne ernsthaftes Interesse damit Gewinne zu erwirtschaften. Für eine Liebhaberei werden keinen Steuern fällig, solange sie keine Gewinne erwirtschaftet, man kann durch sie aber auch nie Steuern sparen, da sie nicht zu Abschreibungen berechtigt.
5. Was hingegen passieren kann ist, dass das Finanzamt in der kostenlosen Wohnung eine Schenkung sieht ("Der Vermieter schenkt dem Mieter die Kaltmiete"), dann könnten sie Schenkungssteuer verlangen, und zwar vom Beschenkten, also vom Mieter(!), aber nur wenn der Wert über den Freibetrag liegt (für Geschenke der Eltern hat man 400'000, bei Großeltern 200'000 und bei Fremden 20'000 € Freibetrag pro Jahr, alles darüber hinaus ist wie eine Erbschaft zu versteuern)
6. Eine fiktive Miete, wie hier mehrfach berichtet wird, gibt es nicht und hat es noch nie gegeben, zumindest nicht in der Art, wie hier behauptet wird. Ich weiß nicht woher dieser Mythos kommt, das habe ich schon mehrfach gehört und es entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Es gibt eine fiktive Miete, wenn es um die Berechnung von Geldwertvorteilen geht, z.B. bei Unterhaltsfragen oder wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten eine Wohnung stellt (das ist dann wie ein Dienstwagen als Geldwertvorteil anzurechnen). Aber kein Mensch muss jemals Steuern auf eine fiktive Einnahme zahlen, die es nie gegen hat. Ich bin nicht verpflichtet eine Wohnung überhaupt zu vermieten und schon gar nicht dazu sie gewinnbringend zu vermieten. Aber genau dazu würde mich ja das Finanzamt nötigen, wenn sie mir eine fiktive Einnahme anrechnen, da ich ja sonst bestraft werde, nur weil ich nicht gewinnbringend vermiete.
7. Falls hier schon mal jemand eine hohe Nachzahlung vom Finanzamt bekommen hat, dann nicht wegen einer fiktiven Miete, sondern weil unter 66% der ortsüblichen Miete vermietet, aber die Werbungskosten der Wohnung normal abgerechnet hat und das hätte er nicht dürfen, denn damit hat er sich einen unfairen Steuervorteil verschafft und daher rührt dann die Nachforderung. Eine Mietwohnung renovieren zu lassen z.B. sind Werbungskosten, aber die darf ich nur dann voll geltend machen, wenn ich danach die Wohnung zu mindestens 66% der ortsübliche Miete auch vermiete. Lasse ich danach hingegen jemand kostenlos dort wohnen, dann darf ich gar nichts davon in der Steure angeben, weil dann waren das keine Werbungskosten. Werbungskosten sind Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, und welche Einnahmen sollten das bitte bei einer Wohnung sein, die ich danach kostenlos vermiete? Sind keine Einnahmen zu erwarten, dann sind die Aufwendungen davor (und auch danach) keine Werbungskosten.
Zu der guten Antwort von Puppy möchte ich noch ergänzen, dass eine unentgeltliche Überlassung (in allen Städten mit Zweitwohnsteuersetzung, also fast überall) Zweitwohnsteuer auslösst. Dann kassiert Vater Staat 2 ortsübliche Monatsmieten als Zweitwohnsteuer. Die ist eine sogenannnte "Aufwandsteuer", die nur entfällt, wenn eine Zweitwohnung zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen genutzt wird.