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Gast

Rechnungen von 1&1

Bisher bekamen wir unsere Rechnungen monatlich. Betrag wurde abgebucht. Nicht mehr seit März 2015. Wir riefen ein paar mal an und fragten nach. Keine Erklärung und keine Änderung. Jetzt Ende Februar 2016 kam eine saftige Rechnung. Wir machten telefonisch eine Ratenzahlung aus. Jetzt kam die schriftliche Vereinbarung. Knebelvertrag lässt grüßen. Für jahrelange Kunden und wegen dem Verschulden von 1&1 finde ich diese Art und Weise unmöglich. Es wird mit gerichtlichen Schritten bei verzögerten Zahlungen gedroht. Bei Unterschreiben des Vertages wird dem Kunden das Widerspruchsrecht aberkannt.Hat noch jemand mit dieser Vorgehensart zu tuen?
Frage beantworten Frage Nummer 3000039939 Frage melden

Antworten (30)
bh_roth
Ich würde dem Verein mit rechtlichen Schritten drohen, wenn das Verschulden nachweislich bei 1&1 liegt. Ansonsten der möglichen Klage völlig entspannt entgegen sehen.
.
Überigens: tuen gibt es nicht.
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machine
Tue to Toulouse.
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Gast
...............und wegen dem Verschulden von 1&1 finde ich diese Art und Weise unmöglich.

Wieso Verschulden von 1&1? War dein Konto im März 2015 nicht gedeckt? Wenn nicht stellt 1&1, wie auch Andere, das Abbuchungsverfahren ein und man muß erneut der Abbuchung zustimmen? Man sollte da den Entsprechenden Mails Beachtung schenken!
Nur mit:""""Wir riefen ein paar mal an und fragten nach."""" ein Paar Anrufen ist das nicht getan. Zumindest per Mail hätte ich Kontakt aufgenommen, besser wäre noch per Brief gewesen.

Wer das Ganze dann noch solange Laufen läßt ist selberst Schuld. Wobei mich wundert, daß 1&1 nicht schon lange den Stecker gezogen hat.
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machine
caro, Du hast keine Ahnung. Mails besitzen keinerlei Rechtskraft. Da sich 1&1 nicht bei dem Kunde meldete, sondern er seinerseits tätig wurde, ist ihm kein Verschulden anzulasten. Schalt' mal Dein Hirn ein.
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bh_roth
Ich will das von primus mal dahingehend erweitern: Mahnungen können problemlos per eMail verschickt werden. Sie haben dann genauso Rechtskraft wie mündliche Mahnungen oder Post-Einschreiben oder Zustellungen per Gerichtsvollzieher.
Allerdings ist die Rechtskraft geringer, denn eMails können nicht zweifelsfrei zugestellt werden. Alleine das Abschicken reicht nicht immer.
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Gast
machine, 1&1 medet sich zuerst per Mail!
Zudem habe ich auch geschrieben "schriftlich(besser wäre noch per Brief gewesen) - oder?
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Gast
bh_roth, gut, daß du machine doch irgendwie widersprochen hast!
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machine
Lieber caro, auch bei mehrmaligem Lesen der Frage kann ich dieser nicht entnehmen, dass sich 1&1 per Mail bei dem Kunde gemeldet hat. @bh: Eine eMail besitzt keine, in Worten Null, Rechtskraft.
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Gast
machine, wenn es um Geld geht, wird jeder Provider sich schnellstens mit dem Kunden in Verbindung setzen - oder nicht? Und ein Jahr verstreichen lassen - wers glaubt?
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Gast
Ach so und dann den Zugang nicht gesperrt?
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machine
Es wird schon wieder zu blöde. Du solltest einen Durchblickerschein machen. Have a nice weekend.
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cara
Woher hast Du denn die Kenntnis,wonach eine E-Mail absolut null Rechtskraft besitzt ?? Viele Gerichte haben schon exakt so entschieden,wie bh_roth es beschrieben hat.
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Gast
machine - machst wieder mal auf Rechthaberle?
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machine
Macht euch schlau, bevor ihr rumschwatzt.
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Gast
zudem hat die ganze Frage soviel Ungereimtheiten, daß ich ein Fake vermute!
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Gast
Zitat von: it-recht-kanzlei.de/e-mails-beweiswert.html

1. Geringe Beweiskraft von E-Mails
E-Mails sind ein zulässiges Beweismittel im Zivilprozess. Sie können als elektronische Datei oder als Papierausdruck in den Prozess eingeführt werden.
Jedoch sind E-Mails als Beweismittel problematisch, da sie als elektronische Dokumente manipulierbar sind.
Schwierigkeiten kann es etwa geben bezüglich

Identität des Absenders
Zugang der E-Mail
Inhalt der E-Mail.
Beweisbelastet ist grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf die E-Mail beruft. Greift der Gegner das Beweismittel nicht an, kann der Beweis der entsprechenden Behauptung als erbracht angesehen werden. Andernfalls kann der Nachweis schwierig werden. Es obliegt dem Gericht zu entscheiden, ob eine E-Mail als Beweis anerkannt wird, in der Regel in freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) . Das Gericht kann dabei auch die Beiziehung eines Sachverständigen anordnen.

Hinweis: Zum Nachweis der Echtheit einer E-Mail können ergänzend Serverprotokolle (Logfiles des E-Mail-Servers) vorgelegt werden, sofern diese verfügbar sind. Zusätzlich müssen dann aber oft auch weitere Beweismittel wie Zeugen benannt werden, die bestätigen können, dass die Protokolle nicht manipuliert sind.
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machine
Ihr dummen Klugschwätzer: ein gerichtsverwertbares Beweismittel und die Rechtsgültigkeit einer eMail haben miteinander absolut nichts zu schaffen. Kappsköppe!
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Gast
wer Recht, hat wird beleidigend!
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machine
Richtig. Wer nicht hören will, muss fühlen. Interpunktion ist übrigens erlernbar.
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status-quo-fan
caro, Du hast mit Allem, was Du geschrieben hast, recht.

Entweder ist das eine schwachsinnige Fakefrage oder der Gast hat nicht alles geschrieben!
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cara
Die Frage nach der Rechtskraft einer E-Mail stellt sich nach meiner Auffassung bei:
- Mahnungen
- Kündigungen
- Abmahnungen im urheberrechtlichem Sinne
- Ein- und Widerspruch
- Verträge / Vertragsänderungen
- Verwertbarkeit bei Beweiseinbringung vor Gericht

Wer einer E-Mail also eine "absolut null Rechtskraft" unterstellt,dem wünsche ich von Herzen alles Gute in seinem weiteren Geschäftsleben.
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machine
Träum' weiter ...
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Gast
cara - machine widerspricht man nicht!
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machine
Einer hat es bereits kapiert. Spitze!
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Gast
du mußt einsam sein? mit deiner Überheblichkeit!
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machine
"Durch eine digitale Signatur und vor allem durch eine qualifizierte elektronische Signatur können im Rechtsverkehr (Zivilrecht, Verwaltungsrecht) Verbindlichkeiten geschaffen werden, die gerichtlich leichter durchsetzbar sind. Umgangssprachlich wird dann von einer „digitalen Unterschrift“ gesprochen. Das verbindliche Setzen eines Zeitstempels wird unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls anerkannt. Näheres wird beispielsweise im deutschen, österreichischen oder liechtensteinischen Signaturgesetz geregelt. Den Empfang der Nachricht kann eine Signatur allerdings nicht beweisen, hierzu ist beispielsweise eine – idealerweise ebenfalls signierte – Antwort notwendig. Einige Dienstleister bieten Lösungen an, die Signatur, Verschlüsselung und Antwort automatisieren („E-Mail-Einschreiben“)." Zitat Ende, Wikipedia. Dann, und nur dadurch kann eine eingeschränkte Rechtsverbindlichkeit geschaffen werden. Die Beweislast, ob eine Nachricht versandt wurde oder bei dem Empfänger ankam, obliegt weiterhin dem Versender. Somit gilt eine eMail, so lange deren Eingang nicht bewiesen ist, nicht als rechtsgültig zugestellt, im Gegensatz zu z. B, einem Einschreiben.
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Gast
mir sagte mal einer (Vorcomputerzeit) geh hin, hau ihm ein Veilchen und durch die daraus resultierende Anzeige hast du einen Nachweis.
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cara
... und weiter! Das ist doch nix Neues.
Ich sehe nur,wonach Du "Rechtskraft" auf "rechtsgültig zugestellt" minimierst oder verwechselst.

Copy und paste beherrsche ich aber auch:
http://www.t-online.de/computer/internet/id_21611362/landgericht-hamburg-abmahnungen-per-e-mail-gueltig.html
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Gast
danke für den Link, kann ich sogar zeitnah verwenden.
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Gast
Interessant auch der Artikel: Klarnamenpflicht (Fratzenbuch)!
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