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Gast

Sozialabgaben bei eine Rechnung-Begleichung

Guten Tag, ich bin Arbeitnehmer/Angestellter bei meine Firma. Von meine Bruttolohn
jeden Monat werden alle Steuern und Sozialabgaben abgezogen.
Mein Arbeitgeber fragte mich ob ich Unterkunft hätte für seine Gäste (im Jahr mehrmals) und wenn ja ob ich gegen Bezahlung zu Verfügung stellen kann. Ich habe zugestimmt und habe die Gäste Unterkunft gegeben. Dann gegen Rechnung hat mein Arbeitgeber mir die Summe auf mein Konto überwiesen. Die gesamt Summe habe ich natürlich bei der Steuererklärung gezeigt als Einnahmen.
Jetzt sagt mein Steuerberater dass das nicht in Ordnung ist, weil ich in dieser Firma arbeite und alles was die Firma mir zahlt (mein Monatslohn + Unterkunft/Rechnung Bezahlung) muss versteuert werden und auch die Sozialabgaben entrichtet werden.
Ich möchte gerne darüber mehr wissen.
Frage: Muss mein Arbeitgeber (bei dem ich meine Monatslohn bekomme) bei eine Rechnung- Begleichung (Rechnung ist von mir, und betrifft meine vertraglich vereinbarte tatsächliche Tätigkeit nicht) von der Rechnungssumme alle Sozialabgaben und Steuern abziehen?
Frage beantworten Frage Nummer 3000110037 Frage melden

Antworten (4)
Skorti
Erster Antwortversuch misslungen? Oder taucht der wieder auf?

Hmmm, wie hast du deinem Arbeitgeber denn eine Rechnung gestellt, so ohne Betrieb, Unternehmen oder Steuernummer? Dein Arbeitgeber wird auch noch Probleme bei der Buchprüfung bekommen.

Aber grundsätzlich hat dein Steuerberater Recht. M.W. nach, muss alles, was man von seinem Arbeitgeber an Geld, Sachleistung oder Geldwertenvorteilen, bis auf einen kleinen Freibetrag, voll versteuert werden und Sozialbeiträge abgeführt werden.

Dies ist der Hauptgrund, warum bei Lotterien oder Gewinnspielen Mitarbeiter des anbietenden Unternehmens ausgeschlossen sind.
Nicht nur, dass ein Geschmäckle entstehen würde, wenn ein Mitarbeiter gewinnt, sondern der Arbeitgeber müsste auf den Gewinn auch noch Sozialabgaben abführen.
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Cheru
Ich will Deinem Steuerberater nicht widersprechen, aber doch folgendes zu bedenken geben:

Um das Jahr 2000 gabe es ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Ein Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber sein häusliches Arbeitszimmer vermietet. Das Finanzamt sah darin zusätzlichen Arbeitslohn. Der BFH verwarf diesen Unfug.

Angelehnt daran würde ich Deine Vermietung als eigenes Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ansehen, das nichts mit Deinem Arbeitsverhältnis zu tun hat. Du solltest es natürlich so in der Steuererklärung angeben und versteuern, das ist aber auch alles.
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Skorti
Es ist nicht ungewöhnlich, aber zumindest auch nicht die Regel.
Ich war früher häufig in Deutschland und EU-Ländern auf mehrtägigen Kundenbesuchen.
In ca. 20% der Fälle hatte der Kunde mit einem Hotel in der Nähe eine Preisvereinbarung und hatte das Hotel für uns gebucht und übernahm auch die Zahlung.
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StechusKaktus
Ergänzung/Bestätigung:
1. Es sind keine Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit (Anlage N) sondern aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V+V). Ob du das überhaupt einträgst, machst du mit deinem Gewissen aus (ich würde es nicht eintragen)
2. Eine private Rechnungstellung ist kein Problem, sofern du nicht gewerbsmässig Wohnungen vermietest. Die Rechnungstellung erfolgt dann ohne Mehrwertsteuer.
3. Wenn dein Steuerberater das so nicht abwickeln will, machst du das eben selbst.
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