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Steht mir anteilmäßige Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) zu?

Ich bin seit 1. Mai 2018 Rentner (65+ 4 Monate)., habe also von Januar bis einschließlich April als Bauleiter in einer Tiefbaufirma voll gearbeitet, davor fast 20 Jahre in der gleichen Firma und der gleichen Funktion. Es wurde in den vorangegangenen Jahren immer eine Sonderzahlung an die Mitarbeiter gezahlt, Die Höhe der Prämie hat der Geschäftsführer nach Betriebsergebnis festgelegt. Im Gespräch mit ehemaligen Kollegen im Dezember 2018 habe ich erfahren, dass die Zahlung bereits erfolgt ist. Ich wurde allerdings nicht berücksichtigt. Zwei Gespräche mit dem Geschäftsführer verliefen soweit positiv, als dass er darüber "nachdenken" wollte. Seit dem letzten persönlichen Gespräch sind nun allerdings auch schon wieder mehr als 4 Wochen vergangen ohne eine Reaktion.
Meine Frage: Steht mir eine anteilmäßige Zahlung zu, vorausgesetzt, dass es keine arbeitsrechtlichen Verfehlungen/ Versäumnisse gab? Wenn ja, was kann ich jetzt tun.

Vielen Dank für eine Antwort!

Peter Stahlberg
Frage beantworten Frage Nummer 3000115623 Frage melden

Antworten (13)
elfigy
Auch wenn es ausdrücklich eine freiwillige Leistung ist?
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StechusKaktus
Bei uns im Unternehmen gibt es dazu die Regel, dass nur derjenige die Zahlung erhält, der zum Ende des Geschäftsjahres ungekündigt ist und das gesamte Jahr im Unternehmen beschäftigt. Ohne es abschliessend beurteilen zu können glaube ich aufgrund der Freiwilligkeit der Zahlung nicht daran, dass diese einklagbar ist. Besser: Appelliere an die Fairness des Chefs und bitte um eine anteilige Prämie. Klagen würde ich nicht.
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elfigy
Ich bekam als Arbeitgeber beim Arbeitsgericht recht, als ich einem ausgeschiedenen Mitarbeiter die vorher jahrelang gezahlten freiwilligen Beträge über die tariflichen Leistungen hinaus verweigerte. Seine Klage wurde abgewiesen.
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pale-rider
Wenn die Leistung jahrelang gezahlt wurde liegt evtl. eine "stillschweigende Vertragsänderung vor durch jahrelanges Verhalten".

Vorsicht: Eine stillschweigende Vertragsänderung ist nur durch eine sog. doppelte Schriftformklausel zu vermeiden. Diese sog. doppelte Schriftformklausel beinhaltet zum einen, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und zum anderen, dass die Schriftformklausel auch nur schriftlich abgedungen werden kann.

Der Anteil bis zum Ausscheiden hat gute Chancen, wenn jahrelang gezahlt wurde, weil dann die Freiwilligkeit diskutiert werden kann.
Natürlich (jährlich) in diesem Fall abhängig vom Betriebsergebnis!
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elfigy
In meinem Fall war ausschlaggebend, dass ich bei jeder dieser Zahlungen die Freiwilligkeit und das Fehlen eines Anspruches ausdrücklich und schriftlich betont habe und das nachweisen konnte. Und dass die Zahlungen in zwei Beträgen getätigt und die freiwillige Zahlung gesondert überwiesen wurde.
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DerDoofe
Und wieder falsch! Der Arbeitsvertrag endete am 30. April 2018. Daraus herzuleitende Forderungen verjähren laut anzuwendendem Tarifvertrag nach Ablauf von drei Monaten. Er hätte die Forderung nach der Gratifikation der Sache nach also bis spätestens zum 31. Juli 2018 geltend machen müssen.

Peter Stahlberg, die alte Sockenpuppe, hat also keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Gratifikation. Im wirklichen Leben stellt sich diese Frage nach zwanzig Jahren der Betriebszugehörigkeit im Regelfall nicht.
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Lempel
ing793.
Hattest du nicht behauptet, du hättest von DerDoofe etwas gelernt?

So wie von mir vor Jahren, dass das Motorrad Honda CT-110 nicht – wie von dir angenommen – bei jedem Gaswegnehmen in den Leerlauf schaltet?

Als deutscher Ingenieur bist du unbefugt, arrogant und nicht lernfähig.
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Lempel
Na gut ing793,
wenn man keine Ahnung hat, Schnauze halten.
Seit zwei Jahren bist du nicht davon abgegangen, dass dieses Motorrad beim Gaswegnehmen automatisch in den Leerlauf schaltet.

Was machst du denn, wenn du 100 km/h schnell fährst und das Gas wegnimmst?
Dann schaltet das Motorrad nach deiner Ingenieur-Erfahrung in den Leerlauf.

Und wenn du dann wieder Gas gibst, schaltest du dann vom Leerlauf hoch in den 1. Gang? Bei 100 km/h?

Glaube mir, das machst du nur einmal.
Das hättest du man machen sollen, dann hätten wir hier nicht deine Schrottbeiträge.
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pale-rider
Ich kenne auch Verträge, wo bei Vertragsaufhebung die möglichen Ansprüche, wie Prämien usw. geregelt werden.

Wie schon gesagt, nachfragen bis der ehemalige AG eine Entscheidung mitteilt.
Abhängig von der Höhe der zu erwartenden Prämie (oder falls Rechtsschutzversicherung vorhanden) die Ansprüche per Anwalt klären lassen.
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DerDoofe
Richtig ist, dass grundsätzlich nicht einseitig zum Nachteil der Arbeitnehmer von Gesetzen abgewichen werden darf. Üben allerdings die Tarifvertragsparteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre verfassungsgemäße Tarifautonomie aus, dürfen sie im gegenseitigen Einverständnis sehr wohl die eine oder andere Änderung vornehmen. Die dreimonatige Verjährungsfrist ist in Tarifverträgen weit verbreitet. Entstanden ist sie allerdings aus der allgemeinen Spruchpraxis der Arbeitsgerichte.

Die überwiegende Mehrzahl der geltenden Tarifverträge ist allgemeinverbindlich. Sie gelten also selbst für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Tarifvertragsparteien nicht angehören.
Es gibt allerdings die Möglichkeit, die Anwendung eines Tarifvertrages durch Einzelvertrag - also Arbeitsvertrag - ausdrücklich auszuschließen.
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Puzzone
Die Antworten von dem Doofen bestehen aus aus einem Sortiment von Textbausteinen, die er anhand von Stichworten sinnlos aneinanderreiht. Er kam zu diesen Texten, als er seinen PC gebraucht aus der Insolvenzmasse eines Versichungsmaklers erwarb. Die hatten keine Zeit mehr zum sorgfältig löschen.
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Puzzone
Das habbich doch erklärt! Der hat alte Textbausteine! Von anno dunnemals sin die. Macht er doch dauernd. Kapier das doch mal Inschinör.
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DerDoofe
Gültige und für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge nach Wirtschaftsgruppen (Es sind nur die Gruppen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen aufgeführt)

Land- und Forstwirtschaft

Bergbau, Steine und Erden, Keramik

Metall- und Elektrohandwerke

Holz

Leder und Schuhe

Textil

Bekleidung

Nahrung und Genuss (Fleischwirtschaft)

Baugewerbe

Handel

Straßenverkehr

Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen

Gaststätten und Beherbergung

Reinigung und Körperpflege (Gebäudereinigung, Wäschereidienst., Friseurhandwerk)

Wissenschaft und Publizistik (Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen)

Sonstige private Dienstleistungen(Pflegebranche, Arbeitnehmerüberlassung)
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