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Erlaubnis für Tagfahrlicht hinten
Gemäß StVZO § 49a dürfen an Kfz u Anhängern nur vorgeschriebene und für zulässig erklärte lichttechnische Einrichtungen angebracht sein. Abs. 5 schreibt vor, dass nach vorn wirkenden Einrichtungen nur zusammen mit Schlussleuchten, Kennzeichenbeleuchtung geschaltet sein darf; Ausnahme: Parkleuchten, ..., Tagfahrleuchten. die der ECE-Regelung 87 entsprechen. Fazit: Hinteres Tagfahrlicht nicht vorgeschrieben oder für zulässig erklärt und damit verboten. Warum geht es doch bei z. B. SEAT oder BMW ? W.K.J