Urlaubsabgeltung in welcher Höhe nach Kündigung und Krankheit in der Probezeit?
Beschäftigungsbeginn 1.5.
Krank mit AU Bescheinigung ab 16.8
Ende der Lohnfortzahlung nach 6 Wochen am 26.9.
kein Anspruch auf Krankengeld, da bis 30.4 Selbständig u. kein Krankentagegeld in der Privaten Krankenversicherung versichert war, Kassenwechsel nicht mehr möglich - über 55
Kündigung des Arbeitgebers am 26.9. zum 14.10.
Anspruch auf Resturlaub 10 Tage,
Muss dieser innerhalb der Beschäftigungszeit genommen und vergütet werden?
Könnte ich verlangen, dass mein Urlaubsanspruch ab 27. 9. beginnt?
Zählt der Feiertag 3.10. mit.
Müsste das volle Gehalt gezahlt werden oder sind Kürzungen für Verpflegung und Dienstwagenpauschale möglich?
Habe als Urlaubsabgeltung nicht mal die Hälfte des anteiligen Gehalts bekommen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch nicht, so dass Anrechnung erfolgen könnte
Besten Dank vorab.
Krank mit AU Bescheinigung ab 16.8
Ende der Lohnfortzahlung nach 6 Wochen am 26.9.
kein Anspruch auf Krankengeld, da bis 30.4 Selbständig u. kein Krankentagegeld in der Privaten Krankenversicherung versichert war, Kassenwechsel nicht mehr möglich - über 55
Kündigung des Arbeitgebers am 26.9. zum 14.10.
Anspruch auf Resturlaub 10 Tage,
Muss dieser innerhalb der Beschäftigungszeit genommen und vergütet werden?
Könnte ich verlangen, dass mein Urlaubsanspruch ab 27. 9. beginnt?
Zählt der Feiertag 3.10. mit.
Müsste das volle Gehalt gezahlt werden oder sind Kürzungen für Verpflegung und Dienstwagenpauschale möglich?
Habe als Urlaubsabgeltung nicht mal die Hälfte des anteiligen Gehalts bekommen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch nicht, so dass Anrechnung erfolgen könnte
Besten Dank vorab.
Antworten (1)
Zunächst einmal hast Du mein Mitgefühl für die aktuelle Situation - mit Ende fünfzig neu anfangen zu müssen und dann beruflich (und wohlmöglich finanziell) vor dem Nichts zu stehen, das ist hart.
Zur Frage: ich verstehe das so, dass Du bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben warst und nicht mehr zurück in den Betrieb gekommen bist. Ansonsten gäbe es ja bereits eine klare Zuordnung der Urlaubstage.
Dazu findet sich auf dreimalwe-punkt-anwalt-punkt-de:
"Die Voraussetzungen für die Auszahlung von Urlaubstagen bestimmt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten“, regelt § 7 Abs. 4 BUrlG."
Du hättest demnach Anspruch darauf, dass die Urlaubstage bezahlt werden, unabhängig von der konkreten Zuordnung zu einem Datum. Das geht sowieso nicht, Du warst ja krankgeschrieben: Der Urlaubsanspruch beginnt daher weder am 27.09. noch an irgendeinem anderen Tag - es bleiben schlicht eine Anzahl von Urlaubstagen.
Für die Berechnung der Höhe findet sich auf der gleichen Seite ein Berechnungsschema:
"Die Berechnung der Urlaubsabgeltung hat dieselbe Grundlage wie das Entgelt, das Arbeitnehmern während des Urlaubs zusteht.
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass hierfür der durchschnittliche Verdienst pro Werktag maßgeblich ist, den der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Ende seiner Beschäftigung erhalten hat.
Beträgt der Arbeitsverdienst beispielsweise 3000 Euro brutto monatlich, ergibt sich hieraus innerhalb von 13 Wochen (3 Monaten) ein Gesamtarbeitsentgelt von 9.000 Euro.
Bei einer Arbeitszeit von 5 Tagen pro Wochen und 10 Tagen Resturlaub ist das Ergebnis daher ein Abgeltungsbetrag von 1384,61 Euro.
Dieser errechnet sich aus 9.000 Euro Durchschnittsverdienst geteilt durch 13 Wochen, danach geteilt durch die Arbeitstage pro Woche. Dieser wird anschließend mit 10 Urlaubstagen multipliziert."
Setze für die 3000 in diesem Beispiel Deinen Verdienst ein, die zehn Tage passen ja bei Dir.
Ich habe keine Ahnung, was Du mit Verpflegung und Dienstwagenpauschale meinst. Das sind zwar geldwerte Vorteile, die Du normalerweise mit versteuerst, aber m.E. keine Bestandteile Deines Gehaltes, jedenfalls keine im Sinne dieser Berechnung.
Zur Frage: ich verstehe das so, dass Du bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben warst und nicht mehr zurück in den Betrieb gekommen bist. Ansonsten gäbe es ja bereits eine klare Zuordnung der Urlaubstage.
Dazu findet sich auf dreimalwe-punkt-anwalt-punkt-de:
"Die Voraussetzungen für die Auszahlung von Urlaubstagen bestimmt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten“, regelt § 7 Abs. 4 BUrlG."
Du hättest demnach Anspruch darauf, dass die Urlaubstage bezahlt werden, unabhängig von der konkreten Zuordnung zu einem Datum. Das geht sowieso nicht, Du warst ja krankgeschrieben: Der Urlaubsanspruch beginnt daher weder am 27.09. noch an irgendeinem anderen Tag - es bleiben schlicht eine Anzahl von Urlaubstagen.
Für die Berechnung der Höhe findet sich auf der gleichen Seite ein Berechnungsschema:
"Die Berechnung der Urlaubsabgeltung hat dieselbe Grundlage wie das Entgelt, das Arbeitnehmern während des Urlaubs zusteht.
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass hierfür der durchschnittliche Verdienst pro Werktag maßgeblich ist, den der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Ende seiner Beschäftigung erhalten hat.
Beträgt der Arbeitsverdienst beispielsweise 3000 Euro brutto monatlich, ergibt sich hieraus innerhalb von 13 Wochen (3 Monaten) ein Gesamtarbeitsentgelt von 9.000 Euro.
Bei einer Arbeitszeit von 5 Tagen pro Wochen und 10 Tagen Resturlaub ist das Ergebnis daher ein Abgeltungsbetrag von 1384,61 Euro.
Dieser errechnet sich aus 9.000 Euro Durchschnittsverdienst geteilt durch 13 Wochen, danach geteilt durch die Arbeitstage pro Woche. Dieser wird anschließend mit 10 Urlaubstagen multipliziert."
Setze für die 3000 in diesem Beispiel Deinen Verdienst ein, die zehn Tage passen ja bei Dir.
Ich habe keine Ahnung, was Du mit Verpflegung und Dienstwagenpauschale meinst. Das sind zwar geldwerte Vorteile, die Du normalerweise mit versteuerst, aber m.E. keine Bestandteile Deines Gehaltes, jedenfalls keine im Sinne dieser Berechnung.