Urlaubsanspruch bei Krankheit in der Probezeit
Die Probezeit ist quasi ein Arbeiten auf Probe, um zu erkennen ob man die Anforderungen an die gestellten Aufgaben erfüllt. Auch in dieser Zeit hat man Anspruch auf Urlaub.
Was aber passiert wenn man als Arbeitnehmer seine Kündigung bereits nach 3 Wochen in der Probezeit bekommt ? Anschließend 3 Wochen Krankgeschrieben ist ? Da während der Probezeit schon vorher Krankheitstage entstanden beträgt die reine Arbeitszeit 13 Arbeitstage + 19 Krankheitstage ?
Wie hoch ist der Urlaubsanspruch ?
Was aber passiert wenn man als Arbeitnehmer seine Kündigung bereits nach 3 Wochen in der Probezeit bekommt ? Anschließend 3 Wochen Krankgeschrieben ist ? Da während der Probezeit schon vorher Krankheitstage entstanden beträgt die reine Arbeitszeit 13 Arbeitstage + 19 Krankheitstage ?
Wie hoch ist der Urlaubsanspruch ?
Antworten (2)
§ 5 Abs.1 Buchstabe a) BUrlG Teilurlaub im Umfang von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Wenn du also am 15. eines Monats angefangen hast und bis zum 17. des Folgemonats gearbeitet hast, dann hast du keinen Urlaubsanspruch, da du nur 2 halbe Monate gearbeitet hast.
Was ich auch nur gerecht fände, da du offensichtlich die Krankheitstage so hübsch arangiert hast.
Solltest du an einem 1. angefangen haben, dann hast du einen vollen Monat geschafft und bekommst 1/12 des Jahresurlaubs und kannst aufrunden.
Wenn du also am 15. eines Monats angefangen hast und bis zum 17. des Folgemonats gearbeitet hast, dann hast du keinen Urlaubsanspruch, da du nur 2 halbe Monate gearbeitet hast.
Was ich auch nur gerecht fände, da du offensichtlich die Krankheitstage so hübsch arangiert hast.
Solltest du an einem 1. angefangen haben, dann hast du einen vollen Monat geschafft und bekommst 1/12 des Jahresurlaubs und kannst aufrunden.
Ich hoffe aber, dass in einem solchen Fall der Arbeitnehmer auch erkennt, dass er nicht zur Bezahlung der 19 Tage verpflichtet ist:
Die Pflicht zur Lohnfortzahlung setzt erst ein, wenn der Arbeitnehmer länger als vier Wochen ununterbrochen im Unternehmen arbeitet. Erkranket er vorher, springt die Krankenkasse ein.
Das sollte einen evtl. auszuzahlenden zusätzlichen Urlaub ausgleichen.
Die Pflicht zur Lohnfortzahlung setzt erst ein, wenn der Arbeitnehmer länger als vier Wochen ununterbrochen im Unternehmen arbeitet. Erkranket er vorher, springt die Krankenkasse ein.
Das sollte einen evtl. auszuzahlenden zusätzlichen Urlaub ausgleichen.