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@ing793
Ließ dir bitte die genaue Begründung des Gerichts durch.
Punkt 16: Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem Vermieter weder in periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, noch ergibt sich ein solches Recht aus der von der Revisionserwiderung angeführten Formularklausel im Mietvertrag der Parteien, wonach die Klägerin berechtigt sei, das vom Beklagten gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur "Überprüfung des Wohnungszustands" zu besichtigen.
Punkt 17: Diese ein anlassloses Betretungsrecht regelnde Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB)
Diese Begündung des Gerichts wird dementsprechend auch zukünfig für Entscheidungen anderer Gerichte bindende Wirkung haben.
Verjährt ein kostenpflichtiges Urteil ? nach 5,5 Jahren ?
Die 30-Jährige Verjährungsfrist besteht nur dann, wenn innerhalb der 30 Jahre keine wirksame Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Sollte dies der Fall sein beginnt die Verjährungsfrist gem. § 212 BGB erneut zu laufen.