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Cordelier

Kontrolle durch Vermieter

Darf mein Vermieter alles halbe Jahr oder so zum Kontrollbesuch kommen um meine Wohnung/sein Eigentum zu checken????
Frage beantworten Frage Nummer 3000008293 Frage melden

Antworten (11)
Dorfdepp
Nein
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bh_roth
Der "vernünftige Grund" kann sein, um meine Wohnung/sein Eigentum zu checken.
Allerdings nur nach Vorankündigung.
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Croc
bh_roth
das meinst du doch nicht ernst, denke ich mal.
Ein vernünftiger Grund, deinen Mieter zu kontrollieren ist, sein Eigentum zu checken?
Benötigt man dazu nicht einen richterlichen Beschluss?
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bh_roth
Doch, das meinte ich ernst. Es gibt Regelungen, die im Mietvertrag festgelegt sind. Diese Klauseln können ein regelmäßiges Betreten des Eigentümers einschließen. Es ist geltendes Recht, eine Klausel vorzusehen, die dem Eigentümer - unter bestimmten Bedingungen - ein anlassloses Besichtigungsrecht einräumen.
Deshalb ist eine pauschale Antwort, es wäre nicht gestattet, ergänzungswürdig.
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Croc
Akzeptiert.
Man kann doch auch einen Vertrag haben, in dem festgelegt wird, dass der Vermieter jedes Wochenende zum Abendessen kommt.
Man sollte dann eventuell auch bestimmen, welche Kleidung er dann trägt.

My home is my prison cell, and the landlord has the key?
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NiLaterne
Nein! Es muss ein Grund vorliegen.Das kann zum Beispiel sein,wenn Wasser durch die Decke der unteren Wohnung kommt.
Einen Anlass losen Kontrollbesuch muss ein Mieter nicht hinnehmen.
Auch muss der Besuch angekündigt sein.
Wenn eine große Hausrenovierung ansteht und es mehrere Anlässe gibt, müssen diese zusammengelegt werden.
So ist es geltendes Recht
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Croc
Au weia, Amos
unter falschem Vorwand in die Wohnung einer anderen Person eindringen, und dann spionieren.
Hast du dann auch an der Unterwäsche der Dame, Schlafzimmer obersten Schublade, links, geschnüffelt, oder bist du gleich auf ihren Wäschekorb losgesteuert, während deine Mutter und die andere Dame ein Tässchen Kaffe zu sich nahmen?
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Micha_WI
Ist vor Gericht umstritten. Alle halbe Jahr aber wohl kaum, das scheint mir zu oft, sofern kein triftiger Grund für die Häufigkeit vorliegt (das wäre z.B. wenn der Mieter ein Messi, ist und unhygienische Zustände vorherrschen oder ähnliches). Und auf jeden Fall NUR nach vorheriger Absprache.
Der Mieterbund Frankfurt schreibt dazu:

"Umstritten ist, ob dem Vermieter (...) etwa alle zwei (!) Jahre ein Besichtigungsrecht zusteht, um sich vom Zustand der Wohnung zu überzeugen."

Weiter steht da:
Dringt er ohne triftigen Grund (Gefahr im Verzug, z.B. Wasserrohrbruch bei Abwesenheit des Mieters) unangemeldet in die Wohnung ein, darf der Mieter das Schloss auswechseln.
Dringt er gegen den Willen des Mieters ein, ist es Hausfriedensbruch, sofern er vorher keinen entsprechenden Gerichtsbeschluss erwirkt hat.

Hier steht ausführlich wann der Vermieter rein darf und wann nicht:

http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/fileadmin/user_upload/PDF/Merkblaetter/Das_Besichtigungsrecht_des_Vermieters.pdf
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bh_roth
@NiLaterne. So, wie du es schreibst, ist deine Antwort falsch. Googel mal nach "anlasslose Besichtigung". Du hättest auch die Antworten vor dir lesen können, dann hättest du dir deinen Quatsch erspart, was Gesetz ist und was nicht.
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vongroote
@bh_roth
Nur so nebenbei, google mal selber: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13 besagt, dass es "kein" anlassloses Besuchsrecht für vermieter gibt und entsprechende Klausen im Mietvertrag nichtig sind.
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vongroote
@ing793
Ließ dir bitte die genaue Begründung des Gerichts durch.

Punkt 16: Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem Vermieter weder in periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, noch ergibt sich ein solches Recht aus der von der Revisionserwiderung angeführten Formularklausel im Mietvertrag der Parteien, wonach die Klägerin berechtigt sei, das vom Beklagten gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur "Überprüfung des Wohnungszustands" zu besichtigen.

Punkt 17: Diese ein anlassloses Betretungsrecht regelnde Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB)

Diese Begündung des Gerichts wird dementsprechend auch zukünfig für Entscheidungen anderer Gerichte bindende Wirkung haben.
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