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Gast

Verjährt ein kostenpflichtiges Urteil ? nach 5,5 Jahren ?

Bin vor 5,5 Jahren zur Zahlung der Migliedsbeiträge an einen Freizeitclub verurteilt worden, Habe von diesem Zeitpunkt an auf die Zahlunsaufforderung , die ich erhalten sollte gewartet. a ich sie nicht erhalten, geriet die Sache in Vergessenheit. Jetzt habe ich die Zahlungsaufforderung mit Säumumgszinsen erhalten. Muß ich zahlen oder gibt es eine Verjährundsfrist ?
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Antworten (6)
JaqueLois
Es gibt keine "Verjährundsfrist"!
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bh_roth
Doch, gibt es. Es sind 30 Jahre.
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JaqueLois
Herr BH meint die Verjährungsfrist und nicht die "Verjährundsfrist"!
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JaqueLois
Titulierte Forderung

30 ab dem Tag der Rechtskraft oder Errichtung des Titels
§§ 197 Abs.
1 Nr. 3 und 4, 201 BGB

Nun ist die Frage ob das Urteil oder die Zahlungsaufforderung den Titel "rechtskäftig" werden lässt !!??
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hphersel
Der Titel ist mit dem Urteil rechtskräftig. Der Verurteilte muss zahlen, der Gläubiger miss ihn NICHT erneut auf seine Verpflichtung hinweisen. Genau deswegen erging doch das Urteil!
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vongroote
Die 30-Jährige Verjährungsfrist besteht nur dann, wenn innerhalb der 30 Jahre keine wirksame Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Sollte dies der Fall sein beginnt die Verjährungsfrist gem. § 212 BGB erneut zu laufen.
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