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Beggy253

Während der Probezeit kündigen hat keine Sperren beim Arbeitsamt zur Folge, oder?

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Antworten (6)
Noahh24
Es kommt immer ganz drauf an, was der Grund für die eigene Kündigung ist. Würde man normalerweise Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, so bringt solch eine Kündigung eine Sperrzeit mit sich. Es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Grund vor. Bei Arbeitslosengeld II gibt es dem Sinne keine Sperrfrist, weil dieses eine Sozialleistung ist, die jedem Menschen zustehen würde.
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smarik76
Nicht, wenn Du der Arbeitgeber bist.
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Nicopfiffu
Wenn man selber während einer Probezeit dem Arbeitgeber gegegenüber die Kündigung ausspricht, hat das genauso eine Sperrung beim Arbeitsamt zur Folge, wie während eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Selbstverständlich gibt es ein paar Ausnahmen, in denen die Sperrfrist durch Begründung und Prüfung derer aufgehoben oder verkürzt werden kann. Wenn zum Beispiel Mobbing am Arbeitsplatz vorgelegen hat und einen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit geführt hat, so ist das, wenn möglich, mit einem sog. Mobbingtagebuch und Zeugen zu belegen. Der für einen zuständige Sachbearbeiter beim Arbeitsamt wird dies dann überprüfen und entscheiden, ob eine Sperrfrist verhängt wird oder nicht.
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MissUndercover
Wenn man eine Anstellung während der Probezeit selber kündigt, dann hat dieses im Normalfall eine Sperre beim Arbeitsamt zur Folge. Es gibt allerdings Ausnahmen, wie z. B. Mobbing. Wenn man das glaubhaft nachweisen kann, dann wird auch keine Sperrzeit verhängt. Das ganze Procedere und die Überprüfung, ob der Grund der selbsttätigen Kündigung vertretbar gewesen ist, kann sich über einige Wochen hinziehen, in denen man keine Leistung bezieht.
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Foxilein
Bekomme ich eine Speer beim Arbeitsamt weil ich gekündigt habe leider hat es mit der neuen Arbeitsstelle nicht geklappt
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Gast
Warum hat es mit der neuen Arbeitsstelle nicht geklappt? Liegt es daran, dass man Speer mit Sperre zu leicht verwechselt und trotzdem voreilig kündigt?
Dann wird es schwer, eine Sperre des ALG oder ALG II zu vermeiden.
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