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Bei einem entsprechendem Gerichtsurteil auf Räumung, bei einem Räumungsvergleich oder bei einem Zuschlagsbeschluß des Gerichts, sofern das Haus zwangsversteigert wurde. Die entstehenden Kosten legt derjenige, der räumen lassen will zwar aus, im Endeffekt muß aber der Geräumte diese Kosten zahlen. Die
Räumungskosten können nämlich im Rahmen des § 788 ZPO jederzeit beim zu Räumenden (Schuldner) beigetrieben werden: die Höhe der Kosten ist in der Regel mindestens 4-stellig.
Räumungskosten können nämlich im Rahmen des § 788 ZPO jederzeit beim zu Räumenden (Schuldner) beigetrieben werden: die Höhe der Kosten ist in der Regel mindestens 4-stellig.
Eine Wohnung wird durch den Gerichtsvollzieher geräumt, wenn ihn der Vermieter aufgrund eines gerichtlichen Räumungstitels dazu beauftragt. Die Räumung selbst führt eine Spedition aus. Hierfür fallen regelmäßig 5.000 EUR Kosten an. Die gesamten Kosten trägt der Mieter. Weigert sich der Mieter, wird die Polizei zu Hilfe geholt.