Was soll ich machen?
Ich werde angehalten wegen meinen Rücklichter, die haben aber eine E zeih drauf (E27) in Lettland hergestellt, Polizei hat aber gesagt ich sollte entweder Umbauen oder Eintragen, danach war ich beim TÜV die haben gesagt dass das E Nummer nicht genug ist zum eintragen. Es ist ein Golf 7 und die Rücklichter sind aber komplett schwarz (nicht Foliert oder lackiert) Leuchten aber ganz normal rot ,ich weiß selber nicht was ich machen soll.
Antworten (4)
Na du machst das, was man dir beim TÜV gesagt hat. Im schlimmsten Fall wieder die normalen Rücklichter einbauen.
Gib das Fahrzeug in die Werkstatt, damit gelassene Rücklichter eingebaut werden. Oder besorg Dir für die vorhandenen Rücklichter die ABE.
ZUgelassene Rücklichter sollte es heißen. Ich habe mich wohl von der grottigen Rechtschreibung der Frage irritieren lassen.
Das wird nix, schwarze Rückleuchten sind nicht erlaubt:
"Gleich vorweg: Schwarze Rückleuchten sind im Regelfall nicht gestattet. Denn die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubt keine andere als die vorgeschriebenen Lichtfarben für Leuchten.
So besagt die StVZO in § 49a Abs. 1 Satz 1:
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Weiterhin ist in § 53 Abs. 4 Satz 1 bzgl. der Farbe von Rückstrahlern zu lesen:
Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Im Regelfall sind dunkle Rückleuchten nicht erlaubt.
Daneben sind Rückfahrleuchten – also die Leuchten, die ein Zurücksetzen des Wagens für den Hintermann signalisieren – in weiß zu halten. Damit ist klar: Rückleuchten müssen immer rotes Licht ausstrahlen, schwarze Rückleuchten sind nicht erlaubt." (bussgeldkatalog.org)
"Gleich vorweg: Schwarze Rückleuchten sind im Regelfall nicht gestattet. Denn die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubt keine andere als die vorgeschriebenen Lichtfarben für Leuchten.
So besagt die StVZO in § 49a Abs. 1 Satz 1:
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Weiterhin ist in § 53 Abs. 4 Satz 1 bzgl. der Farbe von Rückstrahlern zu lesen:
Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Im Regelfall sind dunkle Rückleuchten nicht erlaubt.
Daneben sind Rückfahrleuchten – also die Leuchten, die ein Zurücksetzen des Wagens für den Hintermann signalisieren – in weiß zu halten. Damit ist klar: Rückleuchten müssen immer rotes Licht ausstrahlen, schwarze Rückleuchten sind nicht erlaubt." (bussgeldkatalog.org)