marcidarci24
Weiß jemand, welche Leistungen im einzelnen von einem Anspruch aus dem § 53 SGB XII ableiten werden? Und wer genau hat Anspruch darauf?
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In dem von Dir genannten Paragraph 53 des Sozialgesetzbuches wird die Eingliederungshilfe für Menschen geregelt, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, sich aktiv in die Gesellschaft einzugliedern. In erster Linie soll eine mögliche Behinderung überhaupt erst verhindert oder aber über die Eingliederungshilfe die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt werden. Ist dies nicht möglich, soll ein Leben innerhalb der Gesellschaft auch mit Behinderung möglich gemacht werden. Dazu gehört neben Unterstützung bei der täglichen Pflege auch ein Maßnahmenkatalog, um die Weiterausübung des aktuellen Berufs oder aber die Aufnahme eines alternativen Berufs zu ermöglichen.
Der §53 SGB XII besagt, das Behinderte, die wesentlich in der Fähigkeit am Gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, eine Leistung erhalten, die sich Eingliederungsgeld nennt. Berechnet wird immer nach Besonderheit des Einzelfalles. Dieses kann man Nachlesen im SGB. Jedoch kann ein Rechtsanwalt, oder die zuständige Behörde genau Auskunft darüber geben.
Es handelt sich hierbei um eine Wiedereingliederungshilfe für chronisch erkrankte Menschen. Der Anspruch wird durch einen Amtsarzt der Arbeitsagentur festgestellt. Die Leistungen sind sehr vielfältig und werden dem Antragsteller individuell angepasst. Es kann zum Beispiel eine Verkürzung der Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich sein oder aber auch spezielle Hilfsmittel für z.B. behinderte Mitmenschen, die wieder in das Berufsleben zurück wollen.