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Gast

Wem gehört das Geld?

Der Enkelin oder Nachlassverwalter, Opa ist gestorben, auf dem Tisch lagen eine Geburtstagskarte mit 200 Euro im Umschlag und Name der Enkelin, der Nachlassverwalter will mit dem Geld Schulden bezahlen
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Antworten (19)
StechusKaktus
Eine interessante Frage und erstaunlich überhaupt, dass der Nachlassverwalter von dieser Schenkung erfahren hat.

Ich muss zunächst einräumen, dass sich meine Rechtsgelehrtheit eher nicht auf dieses Gebiet erstreckt, von daher im folgenden mein Rechtsempfinden:

Der Nachlassverwalter hat Recht.
Angenommen, jemand leiht sich kurz vor seinem Tod Geld und verschenkt es an seine Erben, die darauf hin zwar das Geld nehmen aber das Erbe (die Schulden) ausschlagen. Dann müsste diese Schenkung rückgängig gemacht werden. Und so sehe ich es auch in deinem Fall.
Insoweit ist ein Nachlassverwalter eben auch eine Art Insolvenzverwalter, der alle rechtlichen Mittel ausschöpfen muss, um keinen Gläubiger zu benachteiligen.
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dschinn
Regel Nummer 4

Das Geld ist ja noch gar nicht geflossen und lag beim Opa noch aufn Tisch in der Buchte.
Von daher mag ich nicht verstehen, wie Enkelin oder wer auch immer meint, hier einen Anspruch drauf zu haben.
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umjo
rayer, Briefgeheimnis entfällt, da erst einschlägig, wenn ein Brief in den Zuständigkeitsbereich der Post gegeben wurde.

Diebstahl m.E. auch; es dürfte an der Rechtwidrigkeit der Zueignung durch den Verwalter fehlen.
Der Erblasser hatte Eigentum und Besitz an dem Umschlag noch nicht aufgegeben (§929 BGB sollte einschlägig sein). Die 200 Euro zählen daher m.E. zur Erbmasse.
Der Nachlassverwalter (warum er vorliegend auch immer eingesetzt wurde) hat u.a. die Aufgabe, sich einen Überblick über die zu verteilende Erbmasse zu verschaffen.
Ich denke, der Nachlassverwalter hatte sogar die Pflicht, das Geld der Erbmasse zuzurechnen.
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StechusKaktus
Ob Post- oder Briefgeheimnis ist hier wohl ein Nebenkriegsschauplatz. Wenn der Nachlassverwalter im Beisein der Enkelin den Brief öffnete (was sich aus der Fragestellung aber nicht ergibt), so kann man ohnehin von einer Zustimmung ausgehen.
Klar wäre es eine Idee gewesen, das Geld zu unterschlagen, was aber eine Straftat gewesen wäre. Und das willst du doch nicht wirklich empfehlen, oder? Und geht jetzt auch nicht mehr.

Ich stimme aber insoweit zu, als dass das Verhalten des Nachlassverwalters kleinlich scheint. Denn ein Betrag von 200 Euro wird den Gläubigern kaum helfen und hat weniger den Charakter einer versuchten Unterschlagung als den eines Geburtstagsgeschenks. Vielleicht gibt es für solche Fälle Bagatellgrenzen?
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umjo
@rayer: Du hast recht, habe Post- und Briefgeheimnis verwechselt (Angabe des § im StGB hätte übrigens gereicht).
Allerdings dürfe auch hier gelten, was ich schon zum Diebstahl und der Rechtwidrigkeit geschrieben hatte.
Zur Aufgabenerfüllung nimmt der Verwalter zunächst sämtlichen Nachlass in Besitz, und kehrt nach Zahlung von evtl. Verbindlichkeiten, wie Kreditraten, Steuerforderungen, o.ä., einen verbleibenen Rest an die Erben aus.
Ob dabei die streitigen 200 Euro an die Enkelin gezahlt werden müssten, ist eine andere Frage.

@ Stechus: Es gibt zwar zu diversen Rechtvorschriften Bagatellbeträge, die unbeachtlich bleiben; 200 Euro sind allerdings deutlich zu viel!
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Matthew
Um die Verbindlichkeiten eines Verstorbenen zu decken, kann der Nachlassverwalter sogar Geschenke zurück fordern. Nach meiner Kenntnis sogar für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren. Ansonsten übermittelt der Nachlass-Verwalter die Karte, allerdings ohne das Geld.
Wenn der Verwalter amtlich bestellt ist, hat er auch wenig Spielraum für Großzügigkeit, sonst kommt er ruck zuck in Schwierigkeiten.
Den Rest sehe ich wie Ing: der Verwalter tritt in die Rechte des Erblassers ein; wenn der Schulden hinterlassen hat , zusätzlich mit den Pflichten eines Insolvenz-Verwalters, also mit der Pflicht mögliche Insolvenzmasse zu sichern.
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DerDoofe
Die „Frage“ stellt mal wieder darauf ab, Unfrieden zu stiften. Es fehlt - wie bei „Gast“-Fragen üblich - eine wesentliche Angabe: Ist der Umschlag zugeklebt oder offen? Im ersten Fall greift das Briefgeheimnis nach Art. 11 des Grundgesetzes: Der Nachlassverwalter darf den Brief nicht öffnen! Ist der Umschlag offen, hat die Enkelin Pech. Dann ist der Nachlassverwalter am Zug.

‚Normative Kraft des Faktischen’ - welch ein Gesülze.
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umjo
Ich denke, DerDoofe hat recht: Eine 'normative Kraft des Faktischen' - wo kämen wir denn da hin, das wäre ja noch schöner!

Auch nimmt nach DerDoofe ein Nachlassverwalter offenbar gerade nicht den Nachlass zur Saldierung von Haben, Forderungen und Verbindlichkeiten in Besitz (wie hier bereits mehrfach zu recht dargelegt).
Jedenfalls dann nicht, wenn der prall mit Bargeld gefüllte Safe leider, leider verschlossen ist.
Ich denke aber, ein Nachlassgericht bestellt aus gutem Grund Nachlassverwalter, und keine Nachlassnachseher.

Bitte für meine etwas zynische Antwort um gnädige Nachsicht!
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DerDoofe
Skorti, ich habe im Grundgesetz das 'Safe-Geheimnis' gesucht. Gibt es nicht. Das Briefgeheimnis ist ein Grundrecht, das auch für Nachlassverwalter gilt. Wenn er denn der Meinung ist, dass sich im Umschlag Geld, also Erbmasse befindet, soll er es der Enkelin doch beweisen.
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umjo
Ähhm, Skorti? Der hat sich zu dieser Frage m.W. noch garnicht eingelassen, Bester! Und das 'Safe-Geheimnis' - darüber darf ich leider hier nicht schreiben. Staatsgeheimnis halt, Du verstehst?

Und Dein Wühlen im GG bringt hier auch keine Extra-Punkte (vgl. nur GG, Art. 10, Abs. 2, S. 1)!

Und bitte, möchtest Du evtl. Deine Behauptung, dass das Briefgeheimnis ein Grundrecht ist, welches auch für Nachlassverwalter unabdingbar gilt, hier für alle und nachvollziehbar belegen?
Wäre Dir dafür echt verbunden!
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umjo
Ich hätte gerne 'ne Kopie!
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Sockensuppe
begründungen der art: das muss korrekt sein, sonst würde es X ja nicht machen sind immer einen Lacher wert. W in WC steht übrigens für Wissen und nicht für Glauben
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Sockensuppe
ing vergiss es. an den doofen und an rayer kommst du bei rechtsfragen nicht ran.
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dschinn
Und das Haus ist sagen wir mal 600.000 wert und da lag noch ein Umschlag mit nem Scheck drin über 550.000 und der Umschlag war adressiert an wem auch immer....
Wem gehört das Geld?
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StechusKaktus
Das Briefgeheimnis war in der Frage kein relevanter Punkt.

Letztlich ist entscheidend, dass der Nachlassverwalter eine Schenkung rückgängig machen kann, um das Geld in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge zu verteilen.
Deswegen gehört es ihm aber nicht. Er verwaltet es treuhänderisch.
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DerDoofe
StechusKaktus, in dem verschlossenen Umschlag befindet sich Opas Taschenuhr (Wert 200 €). Nun mach mal ...

ing397, du verklagst jemanden wegen Verletzung des Briefgeheimnisses? Der Bruch des Briefgeheimnisses ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht ist. Du beherrschst nicht einmal die einfachsten Begriffe.
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Gast
Das ist nicht verwunderlich. Der »Ingenieur« weiß ja nicht einmal wie eine Fliehkraftkupplung funktioniert, und schiebt sein Unwissen über Motorräder auf einen Übersetzungsfehler. Als ob.
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Gast
@ing793:
Weshalb erniedrigst du Sockensuppe zu sockensüppchen?
Gibt dir selbst ernannter Ingenieur das ein Überlegenheitsgefühl?
Du bist billig.
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Darcy
Ich weiß nicht,ob das hilftreich ist,trotzdem folgende Situation: Vor 12 Jahren starb der Vater meiner damals​ noch minderjähren Tochter. Wir lebten in getrennten Haushalten, waren aber freundschaftlich verbunden und deshalb hatte mein Kind einen Haustürschlüssel, und die Pin der Bankverbindung ihres Vaters. Das Amt sollte die Begräbniskosten bezahlen​ und wollte den Wohnungsschlüssel, um nach Wertsachen oder Bargeld zu suchen. Hätte ich ausgehändigt, da ich wusste, dass beides in der Wohnung vorhanden war. Merkwürdigerweise bekam ich einen Tag später​ einen Anruf und mir wurde mitgeteilt, dass das Amt die Wohnung nicht betreten dürfte, weil unsere​ gemeinsame Tochter zwar gesetzliche Erbin wäre, aber minderjährig und darum für die Beerdigung nicht zahlen müsste. Sie konnte alles behalten​, hatte Zugriff auf das Konto, die Wohnungskaution und alle antiken Möbel und Wertsachen. 6 Jahre später​ konnte sie mit all dem Geld ihr Studium finanzieren. So ist das Gesetz!
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