Antworten (5)
Den Aufteilungsplan als Bestandteil der Teilungserklärung erstellt i.d.R. der Architekt/Planer/ Bauträger
Der Aufteilungsplan für ein Ein- oder Mehrfamilienhaus wird von einem Architekten oder Statiker erstellt. In einigen Fällen wird der Aufteilungsplan auch von dem Bauherrn gefertigt. Dann ist es aber grundsätzlich notwendig, dass dieser Plan noch einmal von einem Architekten überprüft und unterzeichnet wird.
Vor Baubeginn muss man einen Aufteilungsplan erstellen. Der Aufteilungsplan muss mit dem genehmigten Bauplan übereinstimmen.In einem Auteilungsplan sind alle Ansichten und Zeichnungen des aufzuteilenden Objektes enthalten. Entwerder lässt man sich von einem Fachmann z.B. Architekt einen Aufteilungsplan erstellen oder man macht selber einen und reicht den Plan zur Genehmigung beim zuständigen Bauamt ein.
Der Aufteilungsplan wird an und für sich immer von einem Architekten erstellt. Manche Bauherren erstellen den Plan selber. Um die Baugenehmigung zu erhalten ist es allerdings zwingend notwendig, diesen Plan dann von einem Architekten abzeichnen zu lassen, da auch tragende Wände etc. in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.
Oh je, oh je, was für ein Käse, Musca hat die einzig richtige Antwort gegeben.
Weder wird der Aufteilungsplan vom Statiker erstellt, noch muß man Aufteilungspläne vor Baubeginn bei der Genehmigungsbehörde einreichen und erst recht nicht führt dieser Plan dazu, daß tragende oder nichttragende Wände in Mitleidenschaft gezogen werden.
In Aufteilungsplänen von MFH wird, vereinfacht ausgedrückt, dargestellt, welche Räume oder Flächen zu welchem Sondereigentum (Wohnung) gehören. Alle Räume und Flächen, die in diesen Plänen nicht einem Sondereigentum zugeordnet sind, werden von der Eigentümergemeinschaft genutzt und als Gemeinschaftseigentum bezeichnet. An Flächen des Gemeinschaftseigentums können Wohnungseigentümer weiterhin Nutzungsrechte erhalten, wie z.B. das Gartennutzungsrecht der Erdgeschoßwohnung auf der extensiv bergünten Tiefgaragedecke.
Basis für diese Pläne sind die Grundrisszeichnungen des Architekten, wer darin die beschriebenen Eintragungen vornimmt, ist unerheblich.
Weder wird der Aufteilungsplan vom Statiker erstellt, noch muß man Aufteilungspläne vor Baubeginn bei der Genehmigungsbehörde einreichen und erst recht nicht führt dieser Plan dazu, daß tragende oder nichttragende Wände in Mitleidenschaft gezogen werden.
In Aufteilungsplänen von MFH wird, vereinfacht ausgedrückt, dargestellt, welche Räume oder Flächen zu welchem Sondereigentum (Wohnung) gehören. Alle Räume und Flächen, die in diesen Plänen nicht einem Sondereigentum zugeordnet sind, werden von der Eigentümergemeinschaft genutzt und als Gemeinschaftseigentum bezeichnet. An Flächen des Gemeinschaftseigentums können Wohnungseigentümer weiterhin Nutzungsrechte erhalten, wie z.B. das Gartennutzungsrecht der Erdgeschoßwohnung auf der extensiv bergünten Tiefgaragedecke.
Basis für diese Pläne sind die Grundrisszeichnungen des Architekten, wer darin die beschriebenen Eintragungen vornimmt, ist unerheblich.