Antworten (3)
Natürlich können Handwerker als Wochend-Zuschlag nehmen was sie wollen, solange es vorher bekannt war und nicht nachträglich auf die Rechnung kommt. Sie dürfen es nur nicht soweit übertreiben, dass Gerichte es als Wucher betrachten.
Nur um mal die andere Seite des Wochenendzuschlags zu beleuchten.
Vielleicht sollte man die Frage eindeutiger stellen.
Nur um mal die andere Seite des Wochenendzuschlags zu beleuchten.
Vielleicht sollte man die Frage eindeutiger stellen.
Damit der Zuschlag für Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit steuerlich begünstigt wird, sollte er 25 % für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am 31.12. ab 14 Uhr, 150 % für besondere Feiertagsarbeiten (24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12. und 1.5.) eines Stundengrundlohns von maxmimal 50 EUR nicht übersteigen.