Antworten (6)
Für die Zulassung des KFZ zum Strassenverkehr.
Genau wie das schwarz-weiße.
Erhalten können es steuerbefreite Fahrzeuge - landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge von gemeinnützigen oder Hilfsorganisationen, Schaustellerfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Kräne und Betonpumpen und Anhänger mit bestimmtem Einsatzzweck wie z. B. für Boote, Segelflugzeuge, Hunde und Pferde wenn für das Zugfahrzeug ein erhöhter Steuersatz bezahlt wird.
Genau wie das schwarz-weiße.
Erhalten können es steuerbefreite Fahrzeuge - landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge von gemeinnützigen oder Hilfsorganisationen, Schaustellerfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Kräne und Betonpumpen und Anhänger mit bestimmtem Einsatzzweck wie z. B. für Boote, Segelflugzeuge, Hunde und Pferde wenn für das Zugfahrzeug ein erhöhter Steuersatz bezahlt wird.
Für steuerbefreite Fahrzeuge wie z.B. Krankentransportfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge u.v.a.m.
Das sind in der Regel landwirtschafltiche Fahrzeuge. Die dürfen nur zur Arbeit eingesetzt werden. Also gilt ein Fahrverbot an Sonntagen. Viele Landwirte können sich nicht leisten die Ernte wegen Sonntag zu verschieben und melden sich daher trotz möglicher Ersparnis normal an.
Mit Verlaub - das ist völliger Blödsinn.
Es gibt kein Sonntagsfahrverbot für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen.
Es gibt kein Sonntagsfahrverbot für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen.
Ein solches Nummernschild steht für eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Sie wird beispielsweise vergeben an: Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Pferdeanhänger, Schaustellerfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Lastkraftzüge, die immer zusammen bleiben und nicht jeden Tag gewerblich unterwegs sind.