lunamila198324
Ab wann kann ich bei Lieferverzug Schadensersatz fordern? Wie sind die Fristen bei Lieferungen?
Antworten (5)
Die Fristen sind beliebig. Ein Bahnhof hat schon mal eine Lieferzeit von einigen Jahren. Wichtiger ist: War ein fixer Eintrefftermin vereinbart?
Das kommt ganz darauf an, was geliefert werden soll. WEnn es um Teile für eine Baustelle geht, die nicht weiterarbeiten kann, weil etwas fehlt, dann hast du Ansprüche, sobald hier ein Arbeitsverzug entsteht, vorausgesettz, du hast das entpsrechend im Vertrag vereinbart.
Das ist theoretisch möglich. Allerdings sollte man vorher den Kaufvertrag genau durchlesen hinsichtlich der verbindlichen Lieferzeiten. Sind diese auch tatsächlich festgelegt, muss man bei Verzug, bevor man den Schaden in Rechnung stellen kann, die sofortige Lieferung anmahnen und in diesem Einschreiben auch auf den entstehenden Schaden hinweisen.
Sofern du im Kaufvertrag nicht ausdrücklich eine Pönale bei Lieferverzug vereinbart hast, ist die Durchsetzung nahezu ausgeschlossen. Du kannst aber Nachfristen setzen und wenn diese auch nicht eingehalten werden und du einen Schaden erleidest, weil du z.B. die Leistung woanders teurer einkaufen musst, dann kannst du diesen Schaden geltend machen. Stell dich auf ein langes und teures Verfahren ein, was du besser lässt. Buche den Ärger unter Lehrgeld und vereinbare künftig gleich eine Pönale. Die Fristen hängen, wie bereits gesagt, vom Gegenstand des Kaufvertrags ab.
Schadenersatz kann jeder bei Lieferungsverzug verlangen, wenn eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, dieser Frist bedarf es NICHT wenn:
der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzsanspruch rechtfertigen.
ein Termin oder Fixkauf vorliegt §§ 280ff. BGB
der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzsanspruch rechtfertigen.
ein Termin oder Fixkauf vorliegt §§ 280ff. BGB