AU gefälscht
Meine Schwester soll Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gefälscht haben.Nun hat sie ihren Gerichtstermin. Mit welchem Strafmaß können wir rechnen?
Antworten (6)
VW hat durch betrügerische Software die AU-Ergebnisse in großem Stil gefälscht. In Deutschland bleibt das ohne strafrechtliche Konsequenzen.
Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschung ist im deutschen Recht nach § 267 StGB strafbar.
Sie wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, ggf. Geldstrafe.
Die Urkundenfälschung ist im deutschen Recht nach § 267 StGB strafbar.
Sie wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, ggf. Geldstrafe.
Coredlier, das ist so nicht richtig. § 267 StGB sieht in Abs. 1 lediglich ein Strafmaß '...bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe' vor. Strafen 'von einem Jahr bis...' sind den Verbrechen vorbehalten.
Selbst in schweren Fällen des § 267 (Abs. 3) sieht das Gesetz 'lediglich' einen Strafrahmen von "...sechs Monaten bis..." vor.
Dass hier die Voraussetzungen des Abs. 4, 1. Alt. vorliegen ist weder dargelegt, noch wahrscheinlich.
Aber Gast ist ja Gast, und kann daher hier leider nicht detaillierter ausführen.
Z.B., in welchem Umfang (Menge) wurden die AU-Bescheinigungen gefälscht, ist Schwester vorbestraft (ggf. sogar einschlägig), ist die Schadenshöhe -zumindest annähernd- bekannt, unterfällt die Schwester evtl. noch dem Jugendstrafrecht, gibt es Rechtfertigungsgründe (z.B. Bedrohung durch Begünstigte(n), wenn Schwester nicht fälscht), u.a.m.
Im Erst- und Normalfall (!) sollte es m.E. bei einer Geldstrafe, bemessen am Einkommen und bis max. 90 Tagessätzen bleiben. Die meisten Gerichte neigen hier zu einem eher niedrigen Strafmaß, um eine Vorstrafe -und dem praktisch gleichkommend- ein 'Berufsverbot' zu vermeiden.
Aber, wie gesagt, es bleiben leider zahlreiche Fragen offen...
Selbst in schweren Fällen des § 267 (Abs. 3) sieht das Gesetz 'lediglich' einen Strafrahmen von "...sechs Monaten bis..." vor.
Dass hier die Voraussetzungen des Abs. 4, 1. Alt. vorliegen ist weder dargelegt, noch wahrscheinlich.
Aber Gast ist ja Gast, und kann daher hier leider nicht detaillierter ausführen.
Z.B., in welchem Umfang (Menge) wurden die AU-Bescheinigungen gefälscht, ist Schwester vorbestraft (ggf. sogar einschlägig), ist die Schadenshöhe -zumindest annähernd- bekannt, unterfällt die Schwester evtl. noch dem Jugendstrafrecht, gibt es Rechtfertigungsgründe (z.B. Bedrohung durch Begünstigte(n), wenn Schwester nicht fälscht), u.a.m.
Im Erst- und Normalfall (!) sollte es m.E. bei einer Geldstrafe, bemessen am Einkommen und bis max. 90 Tagessätzen bleiben. Die meisten Gerichte neigen hier zu einem eher niedrigen Strafmaß, um eine Vorstrafe -und dem praktisch gleichkommend- ein 'Berufsverbot' zu vermeiden.
Aber, wie gesagt, es bleiben leider zahlreiche Fragen offen...