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StechusKaktus

Auf welche Rechtsgrundlage beziehen sich die Münchner Finanzämter im jüngsten Steuerskandal?

Gestern in Report:
Münchener Mittelständler, die zum Beispiel Werbung bei Google gekauft haben, sollen auf gezahlte Werbung bei Google eine Quellensteuer von 15 Prozent zahlen, und zwar zunächst rückwirkend für die Jahre 2012 und 2013. Das Geld, so die Betriebsprüfer des Finanzamts München, könnten sich die Steuer ja von Google zurückholen.

Klingt skurril. Klingt nach einer Sauerei.
ich habe mir deshalb den 50a ESTG durchgelesen, was wenig Freude macht.
Dort steht erstens:
"Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben", was bedeutet, dass (um im Beispiel zu bleiben) Google der Steuerschuldner ist und sich das Finanzamt dorthin wenden soll
und unter Abschnitt 7:
"Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. "

Nach diesem Text muss das Finanzamt von Google diese Anordnung treffen und nicht das Münchner. Ich bin mir sehr sicher, dass das Finanzamt in Irland nicht tätig geworden ist.

Was also könnte die Rechtsgrundlage für diese extreme Auslegung einer Vorschrift sein, die ursprünglich dazu gedacht war, dass Veranstalter von Rockkonzerten die Steuern für die ausländischen Musiker abführen (was ja vernünftig ist)?
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Antworten (4)
dschinn
Abwarten, das Ding ist ja noch nicht in trockenen Tüchern.

Allerdings befürchte ich folgendes Ende:
Der Verbraucher zahlt und Google zahlt nicht.
Wetten?
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elfigy
Inwieweit die Rechtsgrundlage tragfähig ist, können nur die Gerichte beantworten.
Sinnvoll erscheint mir diese extreme Auslegung aber schon. Irgendwie muß ja mal Bewegung in die Sache kommen.
Es kann nicht sein, dass Google und Konsorten den deutschen Bürgern soviel Steuern vorenthält. Da muss auf europäischer Ebene endlich eine gerechte Regelung her. Man denkt vielleicht, wenn die Werbeeinnahmen bei Google wegen dieser Praxis zurückgehen, sind die gesprächsbereit. Was da mit Irland, den Niederlanden und Luxemburg bei der Besteuerung abgeht, kostet uns Milliarden.
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StechusKaktus
Sinnvolle Massnahme? Für mich ist das Behördenwillkür vom Feinsten. Lies dir mal den 50a durch. Da gehört schon eine extreme Kreativität der Finanzverwaltung -um nicht Bösartigkeit zu sagen- dazu, Betriebsausgaben für Werbung dieser Quellensteuer zu unterziehen. Und das sieben Jahre in die Vergangenheit!
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StechusKaktus
Jetzt gibt es Entwarnung: Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben vom 3. April 2019 nunmehr klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung erhalten, nicht dem deutschen Quellensteuerabzug unterliegen. Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer besteht für den Schuldner einer solchen Vergütung daher nicht.
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