alfred123
Beginn der Einspruchsfrist gegen Inhalt förmliche Zustellung
Eine Frage zur förmlichen Zustellung:
Beginnt die Frist für die Einreichung einer Klage beim VG mit dem Datum des Widerspruchsbescheides oder mit dem Datum der Postzustellung?
Wer kann mir da eine verbindliche Antwort geben?
Gruss
Alfred
Beginnt die Frist für die Einreichung einer Klage beim VG mit dem Datum des Widerspruchsbescheides oder mit dem Datum der Postzustellung?
Wer kann mir da eine verbindliche Antwort geben?
Gruss
Alfred
Antworten (5)
Wenn Sie das Datum der Postzustellung nachweisen können, dann gilt dieses Datum. Ansonsten Bescheiddatum + 3 Tage.
Wenn Sie es verbindlich wollen, lesen Sie es im BGB i.V.m. der Abgabenordnung nach oder fragen einen Rechtsanwalt (den Sie ja für eine Klageeinreichung sowieso benötigen).
Wenn Sie es verbindlich wollen, lesen Sie es im BGB i.V.m. der Abgabenordnung nach oder fragen einen Rechtsanwalt (den Sie ja für eine Klageeinreichung sowieso benötigen).
Ich gehe mal von einer Anfechtungs-oder Verpflichtungsklage aus...
(Feststellungs-, Fortsetzungsfeststellungs- und Leistungsklage sind nicht fristgebunden)
Ein Monat nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheides.
Dieser gilt bei nachweislich ordnungsgemäßem Zustellungsverfahren 3 Tage nach Versand als zugestellt (3-Tages-Fiktion).
Diese Frist gilt nur, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist; fehlt diese oder ist fehlerhaft beträgt die Frist 1 Jahr.
(Feststellungs-, Fortsetzungsfeststellungs- und Leistungsklage sind nicht fristgebunden)
Ein Monat nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheides.
Dieser gilt bei nachweislich ordnungsgemäßem Zustellungsverfahren 3 Tage nach Versand als zugestellt (3-Tages-Fiktion).
Diese Frist gilt nur, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist; fehlt diese oder ist fehlerhaft beträgt die Frist 1 Jahr.
Wenn Sie den Widerspruchsbescheid mit offizieller Postzustellungsurkunde bekommen haben sollten (gelb und das Datum der Zustellung steht vorne auf dem Umschlag), fängt die Frist am Tag nach der Zustellung an zu laufen (§187 I BGB).
Ansonsten schließe ich mich dem Vorredner an.
Ansonsten schließe ich mich dem Vorredner an.
Da der Widerspruchsbescheid immer förmlich zugestellt (§73 (3) VwGO) wird gilt das Datum der Zustellung als Fristbeginn.
Ganz simpel und für den Laien gesagt:
Datum auf der Urkunde + 1 Monat = Fristende.
02.02 zugestellt 02.03 Ende
Paragraphenkette spar ich mir :)
3 Tagesfiktion nach §41 (2) VwVfG kann hier nicht zur Anwendung kommen
Ganz simpel und für den Laien gesagt:
Datum auf der Urkunde + 1 Monat = Fristende.
02.02 zugestellt 02.03 Ende
Paragraphenkette spar ich mir :)
3 Tagesfiktion nach §41 (2) VwVfG kann hier nicht zur Anwendung kommen
Wegen des Hinweises auf die erfolgte Postzustellung ist hier explizit nicht der Absatz 2, sondern Absatz 5 des VwVfG zu beachten! Die Frist beginnt deshalb am Tage nach der Zustellung.