Behindertenparkplatz
Ich bin Rollstuhlfahrerin, habe aber nur einen GdB von 60%. Darf ich den Aufkleber für Rollstuhlfahrer in mein Auto kleben?
Antworten (4)
Du darfst den Aufkleber auf die Scheibe kleben.
Damit darf man aber immer noch nicht auf einem Behindertenparkplatz parken. Dafür braucht es den blauen Parkausweis.
Damit darf man aber immer noch nicht auf einem Behindertenparkplatz parken. Dafür braucht es den blauen Parkausweis.
Ausschlag gebend ist nicht der Aufkleber, sondern der Ausweis und der Grad der Geh-Behinderung. In der Regel wohl eine beidseitige Bein-Amputation oder Lähmung.
Wenn ich als Nicht-Behinderter meine stark geh-behinderte Mutter zum Arzt fahre, dann muss ich den entsprechenden Nachweis meiner Mutter unter die Windschutzscheibe legen, wenn ich auf einem Behinderten-Parkplatz parke. Wenn meine Mutter schwerbehindert ist, weil sie z.B. blind ist, ist sie allerdings nicht gehbehindert und deshalb ist der Behinderten-Parkplatz dann tabu.
Umgekehrt darf ich mit dem Auto eines behinderten Freundes fahren, dann aber keinen Behinderten-Parkplatz blockieren. Egal, ob das Auto einen Aufkleber hat oder nicht.
Der Aufkleber ist lediglich ein Hinweis und eine Bitte, auch auf Nicht-Behinderten-Parkplätzen mit genügend Abstand zu parken, so dass man auch mit Rollstuhl wieder ins Auto kommt.
Wenn ich als Nicht-Behinderter meine stark geh-behinderte Mutter zum Arzt fahre, dann muss ich den entsprechenden Nachweis meiner Mutter unter die Windschutzscheibe legen, wenn ich auf einem Behinderten-Parkplatz parke. Wenn meine Mutter schwerbehindert ist, weil sie z.B. blind ist, ist sie allerdings nicht gehbehindert und deshalb ist der Behinderten-Parkplatz dann tabu.
Umgekehrt darf ich mit dem Auto eines behinderten Freundes fahren, dann aber keinen Behinderten-Parkplatz blockieren. Egal, ob das Auto einen Aufkleber hat oder nicht.
Der Aufkleber ist lediglich ein Hinweis und eine Bitte, auch auf Nicht-Behinderten-Parkplätzen mit genügend Abstand zu parken, so dass man auch mit Rollstuhl wieder ins Auto kommt.
Der Fachbegriff, um den es hier geht, heißt Merkzeichen. Das Merkzeichen AaG gibt es, wenn:
Personen, die sich aufgrund der Schwere ihrer Einschränkung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, sind außergewöhnlich Gehbehindert und erhalten das Merkzeichen aG.
Allerdings im Gegensatz zu Hassboss:
Die Nutzung eines Rollstuhls alleine reicht nicht aus, um eine außergewöhnliche Gehbehinderung anzunehmen. Vielmehr ist eine ständige Nutzung des Rollstuhls maßgeblich, wenn ansonsten die Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder nur unter großer Anstrengung möglich ist.
Quelle
Personen, die sich aufgrund der Schwere ihrer Einschränkung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, sind außergewöhnlich Gehbehindert und erhalten das Merkzeichen aG.
Allerdings im Gegensatz zu Hassboss:
Die Nutzung eines Rollstuhls alleine reicht nicht aus, um eine außergewöhnliche Gehbehinderung anzunehmen. Vielmehr ist eine ständige Nutzung des Rollstuhls maßgeblich, wenn ansonsten die Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder nur unter großer Anstrengung möglich ist.
Quelle
Doch, Matthew, du darfst als Begleitperson eines Blinden mit dem Auto und dem blauen Ausweis auf dem Behindertenparkplatz parken, wenn der/die Blinde mit an Bord ist.
Der/die Blinde kann da ja schlecht selbst hinfahren.
"Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur Schwerbehinderte parken, die sich außerhalb des Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Nur Personen mit den Merkzeichen „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) oder „blind“ (Bl) erhalten den blauen Parkausweis, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt."
Der/die Blinde kann da ja schlecht selbst hinfahren.
"Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur Schwerbehinderte parken, die sich außerhalb des Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Nur Personen mit den Merkzeichen „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) oder „blind“ (Bl) erhalten den blauen Parkausweis, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt."