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Miray

Bei Umzug kein Stoppen des aktuellen Vertrages?

Ich bin Kunde bei o2 mit Highspeed Internet u. Telefon und ziehe zum 15.05. um.
Mein O2 Vertrag läuft eigentlich noch bis zum 27. 11. Nach Recherche und Überprüfung habe ich an der neuen Adresse allerdings keine Möglichkeit, Highspeed Internet zu empfangen, da wohl keine Glasfaserkabel verlegt wurden. Ist eine A-DSL Leitung dort. Den aktuellen O2 Vertrag möchte ich somit kündigen, denn wieso sollte ich für etwas weiter zahlen, was ich nicht nutzen kann. O2 macht mir allerdings Probleme und will mich nicht vorzeitig aus dem Vertrag lassen. Was kann ich tun?
Frage beantworten Frage Nummer 3000097139 Frage melden

Antworten (8)
Skorti
Kakman, die Antwort ist schön. Aber in diesem Thread?

Miray: Pech gehabt.
Du ziehst um, aus eigenen Gründen. Da kann O2 ja nix für.
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Skorti
Wenn du bald umziehst, hast du ja auch kein Problem mit den Ameisen mehr.

Ein Umzug ist zwar auch ein "natürliches" Mittel gegen Ameisen, kommt mir aber etwas übertrieben vor.
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Marcel93
Wenn der Support nicht hilft wirst du wohl da durch müssen. Ob es rechtlich in Ordnung ist, hinge von den jeweilgen Vertragsklauseln ab, also wie sie formuliert sind.
Ob ein Mindeststandart garantiert wird etc.
Bitte doch um eine Anpassung auf den passenden Tarif?
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Natursatt
Hallo. Ich habe ein wenig recherchiert und zu dem Thema folgendes gefunden:
"Anders sieht es aus, wenn o2 nicht in der Lage ist, Ihnen an Ihrem Umzugsort die gleiche DSL-Leistung anzubieten. In dem Fall greift das Telekommunikationsgesetz aus dem Jahr 2012, das Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zubilligt."

Vielleicht hilft dir das weiter.
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Miray
Muahaha Skorti, Mensch bist du lustig... Danke für den vorpubertierenden Kommentar, ist ein Schenkelklopfer wert :-))))

Danke an Natursatt für den konstruktiven Kommentar. Genau, "Sonderkündigungsrecht"! Mir fiel der Begriff nicht ein. Nun weiß ich, wonach ich recherchieren kann
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Skorti
@Miray,
Du stellst "kindliche" Fragen und bezeichnest andere als vor pubertär? Die Hälfte deiner Fragen hätte ein 10-jähriges Kind mit dem Grundschulwissen beantworten können. Mach weiter so.
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Matthew
Jetzt hört mal beide wieder auf, die beleidigte Leberwurst zu spielen.
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Cheru
Verbindliche Kenntnis schafft immer ein Blick ins (Telekommunikations-)Gesetz:
Hier geht es um §46 Abs.8 Satz 3 TKG: "Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."
Mit "Leistung" ist vorher "vertraglich geschuldete Leistung" definiert.
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