Darf ein Mieter ohne Erlaubnis in den offenen Keller eines anderen Mieters gehen, um dort das Fenster zu öffnen?
Der betreffende Mieter wohnt im Nebenhaus und verschaffte sich Zugang in den Keller des anderen Hauses und öffnete das Kellerfenster
Antworten (8)
Meinen Sie so eine Frage wirklich ernst? Haben Sie keine anderen Sorgen oder haben Sie den Titel "Schrecken anderer Mieter" inne?
In welcher Form wurde sich "Zugang verschafft"? Wenn das Kellerfenster zur Gemeinschaftsfläche gehört, darf es geöffnet werden.
@Wokk, hier irrst Du und ich muss Dich leider korrigieren. Für solche Verbrechen ist Amnesty International zuständig.
Nein, darf er nicht. Aber wo kein Kläger, da auch kein Richter. Und angesichts des hier geschilderten Tatbestandes wage ich die mutige Behauptung, dass der Generalbundesanwalt mangels öffentlichen Interesses diese ruchlose Tat nicht von Amts wegen verfolgen wird. Wenn sich ein Geschädigter auftreiben liesse, könnte der ein Klageerzwingungsverfahren anstrengen. Unsere Gerichte haben ja so gar nichts zu tun und werden sich sicher freuen, bei der Bekämpfung der Schwerstkriminalität Härte zeigen zu dürfen.
In den gemeinschaftlichen Kellerflur oder in einen genutzten und einer Wohnung zugeteilten Kellerabstellraum?
"Der betreffende Mieter wohnt im Nebenhaus", also völlig egal, ob es der gemeinschaftliche Flur oder der abgesperrte Kellerraum ist. Der Nachbar aus dem "Nebenhaus" darf beide Flächen ohne Einladung nicht betreten. Es ist nämlich nicht ein von ihm zu nutzender gemeinschaftlicher Flur.