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Gast

Eingescannte Unterschrift

Ist eine eingescannte Unterschrift, die in ein Dokument eingefügt wird und dann zum PDF konvertiert wird rechtlich gültig?
Frage beantworten Frage Nummer 3000064627 Frage melden

Antworten (9)
bh_roth
Da auch eMails rechtliche Gültigkeit erlangen können, kann ich mir nicht vorstellen, dass dieses Verfahren ungültig ist.
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Rentier_BV
Hallo gast
Zumindest bei Rechnungen ist das mittlerweile ein anerkanntes Verfahren.
Bei amtlichen Schriftstücken habe ich da Zweifel.
R.
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elfigy
Und ein PDF ist kein geschütztes, sicheres Dokument, Ich könnte sogar einen Screenshot so fälschen, dass es echt aussieht.
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blog2011
Für Fälschungen aller Art empfehle ich das bordeigene Windowsprogramm "Snipping Tool". Der Rest ist dann mit Copy & Paste zu gestalten.
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Cordelier
Elfi, da öffnen sich ja Abgründe.
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Dorfdepp
Meiner Erfahrung nach ist sie gültig, wenn sie vom Empfänger akzeptiert wird. Ich habe das schon öfters gemacht.
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Panther
Natürlich ist eine gescannte Unterschrift rechtlich nicht gültig. Du könntest ja auch ein Smiley als Unterschrift benutzen. Da ist kein Unterschied.
Sollte der Empfänger deinen Smiley oder irgend eine andere Unterschrift akzeptieren, seid ihr doch beide glücklich.
Und nicht nur elfigy weiß, wie man fälschen könnte.

Merke: auch PDFs kann man verändern, ohne dass jemand das merkt.
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Panther
bh_roth,
das mit der Rechtlichkeit mag ja in verschiedenen Ländern verschieden gehandhabt werden. Und auch individuell.

Ich weiß es aus Erfahrung, dass die Deutsche Rentenstelle überhaupt keine Emails anerkennt.
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woruda
eMails sind nur bei Versand über EGVP (Einheitliches Gerichts- und Verwaltungspostfach) rechtsgültig. Dazu benötigt man ein gekauftes vertrauenswürdiges Zertifikat plus zertifikatsfähigen Kartenleser.
Die zweite elektronische Versandform, die Rechtsgültigkeit ermöglicht, ist das FAX, weil damit keine nachträglichen Veränderungen am versandten Dokument möglich sind. Das Original (inkl. handschriftlicher Unterschrift) muss allerdings per konventioneller Post nachgereicht werden, wenn die Einhaltung vorgegebener Fristen per Fax bewirkt werden soll.
Alle anderen elektronischen Versandformen sind nicht rechtsgültig. Da hilft dann nur noch der Postversand per Zustellungsurkunde bzw hilfsweise per Einschreiben mit Rückschein
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