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Gast

Hat das Jugendamt das Recht meine Tochter ohne mein Einverständnis nach ihrem Befinden zu fragen ?

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Antworten (8)
bh_roth
Wenn das Jugendamt der Vormund ist.....
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Mars-Ultor
Wenn es der Ermittlung des Kindeswohles dient, natürlich. Wie soll das Jugendamt ansonsten seinen Pflichten bei möglichen Vernachlässigungen oder Misshandlungen nachkommen?
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bh_roth
Wenn das Jugendamt nicht Vormund ist, kann es bei Kindern ohne Weiteres keine Befragung ohne Einwilligung der Eltern geben. Es gibt auch keine Befragung vor Gericht ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Aber es hängt auch mit dem Alter zusammen. Und der sich daraus ergebenden "Einsichtsfähigkeit" des Kindes. Bei Kindern unter 11 Jahren ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass diese die Einsichtsfähigkeit nicht besitzen. Daraus ergibt sich, dass das Befragen von Kindern unter 11 Jahren grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn keine Einwilligung oder Begleitung eines Erziehungsberechtigten vorliegt.
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Skorti
Schon bevor das Jugendamt die Vormundschaft hat, dürfen sie Fragen stellen.
Ohne vorher Fragen zu stellen werden sie nämlich erst gar keine Vormundschaft bekommen.
Sollte eine Anzeige wegen oder ein dringender Verdacht auf Kindesmisshandlung durch den Erzeihungsberechtigten vorliegen, wird kein Jugendamt und kein Gericht sagen, wir konnten nichts tun, der Erziehungsberechtigte hat uns keine Fragen an das Kind gestattet.
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bh_roth
Eine Befragung des Kindes unter Umgehung der Erziehungsberechtigten ist nicht statthaft.
Selbstverständlich können Zeugen befragt werden, um sich ein Bild der Verhältnisse zu machen. Aber niemand befragt mein Kind unter 4 Augen ohne meine Zustimmung. Diese gesetzliche Grundlage zeige man mir. Meines Wissens darf das nur ein Richter (ohne Robe).
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Skorti
Zur Not beruft man sich auf §8a SBG VIII Absatz 2: ... Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
Also wegnehmen dürfen sie, aber befragen nicht?
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Skorti
oder §8 Absatz 3: Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist.
Dabei stellt sich die Frage, ob der Anspruch vom Kind geltend gemacht werden muss ...
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Hefe
Je nach Alter könnte die Behörde dem Kind anbieten, eine erwachsene Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Auch Erwachsene finden es manchmal besser, wenn bei Gesprächen mit Behörden eine weitere Person anwesend ist.
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