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Während der Probezeit hat man tatsächlich auch einen Anspruch auf Urlaub. Dieser wird allerdings nur sehr selten in Anspruch genommen, da es in der Probezeit darum geht einerseits das Unternehmen kennen zu lernen und andererseits darum den Arbeitgeber von seinen Fähigkeiten zu überzeugen. Er entspricht für jeden Monat in der Probezeit jeweils 1/12 des normalen Urlaubsanspruchs.
Die Probezeit ist quasi ein Arbeiten auf Probe, um zu erkennen ob man die Anforderungen an die gestellten Aufgaben erfüllt. Auch in dieser Zeit hat man Anspruch auf Urlaub. Er kann aber während der Probezeit gesperrt sein. Den Urlaubsanspruch berechnet man wie folgt: Jahresurlaub durch 12 mal die Anzahl der Monate, die man in dem Unternehmen beschäftigt ist. Wird man in der Probezeit vorzeitig entlassen, so hat man den Urlaubsanspruch für die geleisteten Monate. Kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, so muss der Arbeitsgeber diesen auszahlen.
Entgegen vieler Annahmen hat man als Arbeitnehmer auch in der Probezeit einen Anspruch auf Urlaub. Die aktuelle Rechtslage besagt, dass es keine Mindestdauer der Bechäftigung gibt, um den Urlaubsanspruch zu begründen. Theoretisch könnte man also schon ab dem ersten Tag im neuen Job Urlaub einreichen - ob das so klug ist, sei aber mal dahingestellt.