Ich habe vor sechs Jahren einen gebrauchten Toyota Bj. 2000 vom Händler gekauft. Jetzt stellt sich heraus, dass es ein Unfallwagen ist. was der Händler uns verschwiegen hat. Was können wir nun tun? Auf der rechten Seite fängt der Radkasten zu verrosten an.
Rechte seite beginnt die Schwelle zu rosten. Ebendso rechte Seite der Radkasten hinten. Jetzt erst hat ein Prüfer vom ADAC fest gestellt, dass hinten rechts eine neue Tür eingebaut wurde. Die Lackdichte der rechten Seite entspricht nicht dem Original sondern ist wesentlich dicker. Wie kann vorgehen, dass der Händer die Kosten zur Reparatur übernimmt?
Wie weit habe ich Garantieansprüche?
Wie weit habe ich Garantieansprüche?
Antworten (6)
Der Händler kann nur etwas verschweigen, was er weiß. Bist du sicher, dass der Händler davon wusste? Warum bist du dir da sicher? Hast du mit dem Vorbesitzer gesprochen? Hat er dir bestätigt, dass er dem Händler, als er den Wagen verkauft hat, auf einen Unfallschaden hingewiesen hat?
Erst, wenn du das beweisen kannst, schwarz auf weiß, oder durch Zeugen (Vorbesitzer), kannst du mit Forderungen an den Händler herantreten.
Erst, wenn du das beweisen kannst, schwarz auf weiß, oder durch Zeugen (Vorbesitzer), kannst du mit Forderungen an den Händler herantreten.
Moment mal. Nach sechs (!!!) Jahren soll der Verkäufer eines gebrauchtwagens irgendwelche Reparaturkosten übernehmen? Wie willst Du beweisen, dass erstens der unfal aus der Zeit stammt, bevor er Dir den Wagen verkauft hat und dass zweitens der Verkäufer von dem Unfall wusste? Ich bezweifele sehr, dass Du da noch irgend etwas durchsetzen kannst. Und Rost am Radkasten bei einem mittlerweile 12 Jahre alten Wagen ist so unauffällig auch wieder nicht. Damit muss man einfach rechnen...
Richtig, hp, ich hatte gar nicht realisiert, dass das Fahrzeug schon 12 Jahre alt ist, und nach 6 Jahren irgend jemandem irgend etwas nachzuweisen- vergiss es .
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bei Kaufverträgen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres, indem der Anspruch entstanden ist und endet nach 3 Jahren.
Selbst wenn der Mangel nachweisbar wäre, er ist verjährt. §438 BGB
Selbst wenn der Mangel nachweisbar wäre, er ist verjährt. §438 BGB
@ing, wenn ich ihre Quelle suche stoße ich auf eine Domain, die zum Verkauf steht. Ich habe es mir durch die relevanten §§ und meiner Fachliteratur hergeleitet (auch, weil genau diese Frage der Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln zuletzt in meinem Bekanntenkreis aufkam)
nun sagt das Gesetz "am Ende des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist". Fraglich wäre nun nach ihrerer Quelle, ist der Anspruch das Erkennen des Mangels oder das Vorhandensein des Mangels bei Kauf. Früher wäre die Frist bei 30 Jahren gewesen, nur ist durch die Schuldrechtreform die Verjährung geändert worden, daher gilt zumindest 3 Jahre bei arglistig verschw. Mängeln.
Klären müsste man also, wann nun die Frist beginnt. Ich meine am Ende des Kaufjahres, Sie im Jahr des Erkennens des Mangels (hierzu habe ich noch keine eindeutige Begründung gefunden)
nun sagt das Gesetz "am Ende des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist". Fraglich wäre nun nach ihrerer Quelle, ist der Anspruch das Erkennen des Mangels oder das Vorhandensein des Mangels bei Kauf. Früher wäre die Frist bei 30 Jahren gewesen, nur ist durch die Schuldrechtreform die Verjährung geändert worden, daher gilt zumindest 3 Jahre bei arglistig verschw. Mängeln.
Klären müsste man also, wann nun die Frist beginnt. Ich meine am Ende des Kaufjahres, Sie im Jahr des Erkennens des Mangels (hierzu habe ich noch keine eindeutige Begründung gefunden)
Aber es ist anzunehmen, das der Mangel bei der ersten Inspektion durch eine Werkstatt aufgefallen wäre, was m.E. dann auch bereis verjährt wäre.
Als Beispiel mal ein Fall, den ich kenne: Käufer A hat einen Gebrauchtwagen als unfallfrei von Händler B gekauft, nach der ersten Inspektion bei Werkstatt C wurde ein Unfallschaden festgestellt, Händler B musste den Wagen zurücknehmen.
(Daher meine Vermutung, wann der Mangel spätestens erkannt werden müsste, klärt aber nicht die endgültig die Ausgangssituation)
Als Beispiel mal ein Fall, den ich kenne: Käufer A hat einen Gebrauchtwagen als unfallfrei von Händler B gekauft, nach der ersten Inspektion bei Werkstatt C wurde ein Unfallschaden festgestellt, Händler B musste den Wagen zurücknehmen.
(Daher meine Vermutung, wann der Mangel spätestens erkannt werden müsste, klärt aber nicht die endgültig die Ausgangssituation)