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Bei der sogenannten Vermögensschadenhaftpflichtversicherung handelt es sich um eine Berufshaftpflicht, die immer dann greift, wenn ein Fehler im Arbeitsalltag Schäden an Vermögenswerten zur Folge hat. Dabei handelt es sich also nicht um Schäden an Sachgegenständen oder gar Personen. Vielmehr greift diese Versicherungsform vor allem im Dienstleistungssektor, z. B. dann, wenn durch die falsche Beratung von Anwälten, Finanz- oder Steuerberatern oder aber Medizinern und Architekten ein konkreter finanzieller bzw. materieller Nachteil entsteht.
Eine Vermögensschadenhaftpflicht erbringt dann Leistungen, wenn ein Mandant oder Kunde eines Freiberuflers oder eines Gewerbetreibenden einen materiellen Schaden erleidet.
Sei es durch eine fehlerhafte Beratung, das Versäumen einer Frist oder mangelhafte
Qualität der Beratungsleistung oder Arbeitsausführung.
Bei Anwälten und Steuerberatern ist nach berufsrechtlichen Vorschriften der Abschluß einer Vermögensschadenhaftpflicht zwingend vorgeschrieben.
Sach- oder Personenschäden sind hiervon nicht abgedeckt, sondern nur Schäden für die
finanziellen Folgen, die bei einem fremden Dritten etstehen.
Sei es durch eine fehlerhafte Beratung, das Versäumen einer Frist oder mangelhafte
Qualität der Beratungsleistung oder Arbeitsausführung.
Bei Anwälten und Steuerberatern ist nach berufsrechtlichen Vorschriften der Abschluß einer Vermögensschadenhaftpflicht zwingend vorgeschrieben.
Sach- oder Personenschäden sind hiervon nicht abgedeckt, sondern nur Schäden für die
finanziellen Folgen, die bei einem fremden Dritten etstehen.
Eine Vermögensschadenhaftpflicht ist zur Absicherung finanzieller Schäden gedacht.
Sie ist also nicht zuständig für entstandene Sachschäden oder Personenschäden.
Zur Abdeckung kommen nur finanzielle Schäden, die durch eine fehlerhafte Beratung
entstanden sind. (durch eine Steuerberater, Rechtsanwalt, Vermögensberater etc.)
Auch können Schäden durch eine Fristversäumnis eines Bevollmächtigten entstehen
oder durch mangelhafte Ware oder Arbeitsausführung eines Händlers oder Handwerkers.
In diesen Fällen hat man einen berechtigten Anspruch auf Schadensersatz aus der Vermögensschadenhaftpflicht des Verursachers des Schadens.
Sie ist also nicht zuständig für entstandene Sachschäden oder Personenschäden.
Zur Abdeckung kommen nur finanzielle Schäden, die durch eine fehlerhafte Beratung
entstanden sind. (durch eine Steuerberater, Rechtsanwalt, Vermögensberater etc.)
Auch können Schäden durch eine Fristversäumnis eines Bevollmächtigten entstehen
oder durch mangelhafte Ware oder Arbeitsausführung eines Händlers oder Handwerkers.
In diesen Fällen hat man einen berechtigten Anspruch auf Schadensersatz aus der Vermögensschadenhaftpflicht des Verursachers des Schadens.