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Diese Art von Inhaftierung wendet man an, wenn man eine notwendige Zeugenaussage erzwingen will. Länger als bis zu 6 Wochen kann man aber niemand einsperren. Wenn der Zeuge bereit ist, die Wahrheit zu sagen, so kommt er wieder frei. Verhängen darf das nur der Richter, auch nur in begründeten Fällen.
Eine Beuge- bzw. Ordnungshaft kann verordnet werden, wenn ein Zeuge eine wichtige Aussage verweigert. Sobald der Zeuge aber seine Bereitschaft erklärt, muss die Ordnungshaft sofort aufgehoben werden. Ansonsten kann sie zwischen einem und sechs Tagen verhängt werden.
Diese Ordnungshaft wird in erster Linie dann verhängt, wenn ein wichtiger Zeuge eine Aussage verweigert und kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Sie darf nur vom Richter ausgesprochen werden und kann bis zu sechs Monaten andauern. Erst, wenn sich der Zeuge bereit erklärt, ausszusagen, wird die Haft beendet.
Die Beugehaft wird verhängt, wenn jemand (bspw. ein Zeuge) seine Aussage verweigert, obwohl er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Eine Beugehaft darf nur von einem Richter verhängt werden, welche von einem Tag bis hin zu sechs Monaten andauern kann. Allerdings gilt die Beugehaft lediglich bis Prozessende oder bis zur Aussage, ab dann ist er umgehend wieder freizulassen. In den oberen Beiträgen wurde berichtet, dass die Beugehaft bis zu sechs Wochen verhängt werden darf, dies stimmt leider nicht. Bis zu sechs Monaten darf die Beugehaft, gemäß § 70 Abs. 2 StPO, von einem Richter verhängt werden.